12Os29/97•OGH 12Os29/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Oktober 1996, GZ 8 b Vr 13.181/94-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Roman S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er zwischen Anfang 1991 und Sommer 1992 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Charlotte G***** einen Beamten, nämlich die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (§ 42 SchUG) tätige Sigrun K***** durch die an Charlotte G***** gerichtete Aufforderung, ihr dabei behilflich zu sein, zur Reifeprüfung ohne die Ablegung noch ausstehender Vorprüfungen anzutreten zu können (US 4), dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu den Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu mißbrauchen, daß sie für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen zur Externistenmatura aus Latein, Mathematik, Physik und Englisch im Prüfungskatalog positive Noten eintrug, ein Vorprüfungszeugnis ausstellte, dieses dem Angeklagten zukommen ließ und es ihm solcherart ermöglichte, im Juni 1992 zur Externistenhauptmatura anzutreten.
Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Verantwortung die im Urteilsspruch bezeichneten Vorprüfungen zu keiner Zeit tatsächlich abgelegt hat, entspricht einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Schluß aus den im Urteil dazu ermittelten Prämissen (US 7 und 8), nämlich den - objektiviertermaßen und vom Angeklagten auch gar nicht in Zweifel gezogenen - falschen Beurkundungen im Prüfungskatalog, der Tatsache, daß der Name des Beschwerdeführers in den betreffenden Gegenständen nicht nur zu den bescheinigten Prüfungs- terminen, sondern auch sonst während des gesamten Zeitraumes, in welchem er die Maturaschule N***** besucht hatte, in keiner der Prüfungslisten aufscheint, und ferner den mit seiner Verantwortung unvereinbaren Modalitäten im Zusammenhang mit der - auf eine Eliminierung des Fachs Latein gerichteten - Änderung des Prüfungsdekretes. Da sich diese Maßnahmen ausnahmslos zum Vorteil des Angeklagten auswirkten, konnte das Schöffengericht daraus gleichfalls formal mängelfrei folgern, daß der zuständige Beamte die Manipulationen nicht von sich aus, sondern auf Grund einer vorangegangenen zielgerichteten Intervention des Beschwerdeführers vorgenommen hat (US 8).
Mit der dagegen in der Mängelrüge (Z 5) unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung aufgestellten Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei nicht widerlegt worden, weil die Falschbeurkundungen auch auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruhen könnten, die echten Prüfungsprotokolle möglicherweise in Verlust geraten seien und ihr Fehlen auch durch Nachlässigkeit erklärt werden könne, wird kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Abgesehen davon, daß es - unter den festgestellten subjektiven Voraussetzungen - für die Schuldfrage irrelevant ist, welcher konkrete Beamte die Falscheintragungen vorgenommen hat, ist der weitere Einwand, in jenen Eintragungen, welche Sigrun K***** ihrer eigenen Verantwortung zufolge vorgenommen hat, scheine der Name des Angeklagten nicht auf, zudem aktenwidrig (481/I).
Die erörterten Beschwerdeargumente erweisen sich auch als ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a).
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangt, weil der Einwand, die Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht erschöpften sich in der bloßen Wiedergabe der verba legalia, allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung begründet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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