8Ob2185/96y•OGH 8Ob2185/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M*****, Pensionist, ***** vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Nichtigerklärung der im Verfahren 40 Cg 1152/92h des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteile (Streitwert 3,000.000 S), in nichtöffentlicher Sitzung
Beweisbeschluß
gefaßt:
Beweis wird zugelassen darüber, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes am 30.November 1992 noch ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß, um zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wurde und dem für ihn bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen, durch Einsichtnahme in die in den Akten 40 Cg 1152/92h, 15 Cg 1136/92x und 25 Vr 461/95 des Landesgerichtes Innsbruck sowie 3 P 1430/95i, 20 E 3/95, 24 E 33/95 und 24 E 8703/92 des Bezirksgerichtes Innsbruck erliegenden, Vorbringen und Aussagen des Klägers enthaltenden Protokolle sowie in die in diesen Akten befindlichen, vom Kläger verfaßten Schriftstücke, das zu 3 P 1430/95i des Bezirksgerichtes Innsbruck erstattete psychiatrische Sachverständigengutachen, in vom Kläger vorzulegenden Kurzbericht der neurologischen Ambulanz Innsbruck vom 12.März 1996 und Einvernahme der Zeugen Dr.Klaus Rinner, Dr.Heinz Bauer und Dr.Günther Riess, alle Rechtsanwälte in Innsbruck sowie der Zeugin Dr.Ute Mayerhofer, Richterin, per Adresse Landesgericht Innsbruck, sowie Einholung des Gutachtens eines gerichtsärztlichen Sachverständigen aus dem Fache der Neurologie und Psychiatrie.
Beschluß
gefaßt:
Zum Sachverständigen wird Dozent Dr.Reinhard Haller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, per Adresse Krankenhaus Maria Ebene, 6820 Frastanz, bestellt und beauftragt, nach Untersuchung des Klägers, Einsichtnahme in die im obigen Beweisbeschluß angeführten Schriftstücke, Protokolle und sonstigen Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der vom ersuchten Richter einzuvernehmenden Zeugen binnen drei Monaten ein schriftliches Gutachten (dreifach) darüber zu erstatten, ob der Kläger am 30. November 1992 noch ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß, um zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wurde und dem für ihn bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen.
Das Gutachten möge unter Anschluß der Gebührennote direkt an den Obersten Gerichtshof gesendet werden.
Der Kläger wird aufgefordert, der Ladung des Sachverständigen zur Untersuchung persönlich Folge zu leisten und dem Sachverständigen alle verfügbaren ärztlichen Zeugnisse und Befunde zur Untersuchung zu bringen.
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