2Ob134/97p•OGH 2Ob134/97p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1. der klagenden Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherung*****, vertreten durch Dr.Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.558,-- sA (40 C 1430/94f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), und 2. der klagenden Partei Christian R*****, vertreten durch Dr.Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eversicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.050,-- sA (40 C 202/95v des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), infolge Revision der beklagten Partei des Verfahrens 40 C 202/95v des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Christian R gegen Eversicherungs AG) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Februar 1997, GZ 35 R 25/97d-33, womit infolge Berufung des Klägers im Verfahren 40 C 1430/94f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Johann W gegen Versicherung*****) das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.Oktober 1996, GZ 40 C 1430/94f-27, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 12.7.1994 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein von Johann W***** gelenkter, bei der Eversicherungs AG haftpflichtversicherte Kastenwagen und ein von Christian R gelenkter, bei der der Versicherung***** haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren.
Im führenden Verfahren begehrt Johann W***** von der Haftpflichtversicherung des Gegners den Betrag von S 20.558,-- sA; in dem damit verbundenen Verfahren begehrt Christian R***** von der Haftpflichtversicherung des Gegners die Zahlung von S 49.050,-- sA.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im führenden Verfahren ab, dem Klagebegehren im verbundenen Verfahren wurde stattgegeben.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren im führenden Verfahren zum Teil stattgab. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht hervor, daß das Berufungsgericht lediglich eine Berufung des Klägers im führenden Verfahren und nicht auch der beklagten Partei im verbundenen Verfahren annahm und auch nur über die Berufung dieses Klägers entscheiden wollte und entschieden hat.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei des verbundenen Verfahrens, dessen Streitwert S 49.050,-- beträgt.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dies muß auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht es abgelehnt hat, über einen S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand zu entscheiden. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
In einem derartigen Fall ist die Revision absolut unzulässig und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (2 Ob 95/97b; 1 Ob 511/96; 1 Ob 598/93 uva).
Die Revision ist somit jedenfalls unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
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