14Os39/97•OGH 14Os39/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Necati Ö***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28.November 1996, GZ 23 Vr 483/96-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Necati Ö***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 7.April 1996 in Dornbirn die Nadja T***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie nach Verriegelung der Beifahrertür seines PKW gewaltsam am Unterkörper entkleidete, sie am Handgelenk festhielt und dazu ansetzte (US 9), mit dem Glied in ihre Scheide einzudringen.
Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.
Daß die - lediglich ungenaue - Tatortbeschreibung durch die Zeugin Nadja T***** (S 39, 47, 91, 575) mit den örtlichen Gegebenheiten nicht exakt, sondern nur "mehr oder weniger" übereinstimmte (S 285), steht auf Grund der Gendarmerieerhebungen ohnehin fest (S 285, 369, 371, 471). Diese Tatsache führte schließlich auch dazu, daß der genaue Tatort nicht ermittelt werden konnte (S 113). Damit war von der Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Zwecke der Erhärtung einiger "topographischer" Unrichtigkeiten in den Angaben der Zeugin von vornherein keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten. Die begehrte Beweisaufnahme (S 581 iVm S 647) konnte daher ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) unterbleiben.
Die weitere Beschwerdebehauptung, Nadja T***** habe ausgesagt, "nur fünf bis zehn Minuten talwärts gelaufen zu sein", ehe sie von einem zufällig herbeikommenden Autofahrer aufgenommen und zur Gendarmerie gebracht worden sei, kann als aktenwidrig auf sich beruhen (S 31 ff, 49 ff, ON 4, S 557 ff).
Der Schöffensenat hat alle für und wider die Richtigkeit der Aussagen des Tatopfers im Vorverfahren (S 31 f, 49 f, ON 4) und in der Hauptverhandlung (S 557 f) sprechenden Umstände sorgfältig und gewissenhaft geprüft (US 12 bis 18) und diesen unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach freier Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) volle Glaubwürdigkeit zuerkannt.
Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf vermeintliche oder - in Details - tatsächlich bestehende Aussagedivergenzen und die vom Erstgericht ohnehin gewürdigte Tatsache, daß Nadja T***** auf Grund eines ihr von mehreren Türken für den Fall der Entlastung des Angeklagten gebotenen Geldbetrages von 30.000 S vor der Gendarmerie zunächst wahrheitswidrige Angaben machte (US 15), keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Dies gilt auch für die Behauptung, die vom Erstgericht zu Lasten des Angeklagten gewerteten Widersprüche in dessen Verantwortung seien durch den "kulturellen Hintergrund" des Beschwerdeführers zu erklären, und jene der von ihm namhaft gemachten türkischen Zeugen entweder auf Sprachprobleme zurückzuführen oder - nach der Beschwerdeauffassung - gar nicht vorhanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.