2Nd7/97•OGH 2Nd7/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rolf K***** und 2.Gudrun K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Manfrid Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen S 81.605,48 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Mattighofen zugewiesen.
Begründung:
Am 29.6.1996 ereignete sich in Mattighofen ein Auffahrunfall, an dem ein PKW der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehren die Kläger den Ersatz ihrer Schäden in der Höhe des Klagsbetrages. Zum Beweis ihres Vorbringens beriefen sie sich auf ihre Einvernahme, die Einvernahme von vier Zeugen, von denen drei im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen wohnen und einer im benachbarten Sprengel wohnt, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach und die Vorlage verschiedener Urkunden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mattighofen, weil bei diesem bereits ein Rechtsstreit aus dem Auffahrunfall vom 29.6.1996 anhängig sei.
Die Kläger sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil ihnen von diesem weiteren Verfahren nichts bekannt sei; überdies sei der Sitz der beklagten Partei in Wien und seien die Kläger in Deutschland durch das zuständige Amtsgericht zu vernehmen.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Mattighofen im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil vor diesem bereits ein Rechtsstreit aus dem klagsgegenständlichen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) anhängig ist (2 C 166/97z). Hiezu kommt, daß die Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen oder in dessen Nähe wohnen; überdies wurde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach beantragt, welcher vom Gericht des Unfallsortes zu bestellen ist.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Mattighofen durchgeführt werden.
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