OGH 14Os196/96

14Os196/96Tribunal Superior25 de mar. de 1997

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OGH 14Os196/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30.August 1996, GZ 11 b Vr 65/93-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm K***** im zweiten Rechtsgang schuldig erkannt, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (auch) dadurch begangen zu haben, daß er von 1989 bis 15.Juli 1991 in Stockerau als Geschäftsführer der P.***** K***** K***** GmbH deren Vermögen verringerte und die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, indem er 325.000 S an Gesellschaftsgeldern für sich entnahm und am 15.Juli 1991 eine Scheinzahlung in dieser Höhe an Richard H***** verbuchte, wodurch im Zusammenhalt mit dem zu Punkt I/1 des Urteils vom 14.März 1995 (ON 87) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (betreffend einen Kridaschaden von 720.000 S) insgesamt ein Schaden von 1,045.000 S herbeigeführt wurde.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der vom Angeklagten im ersten Rechtsgang in der Hauptverhandlung vom 5.Juli 1994 gewählten Einlassungsvariante, er wisse nicht, ob Rudolf H***** die 325.000 S bekam oder - ungeachtet des diesbezüglichen Beleges - Schwarzarbeiter damit bezahlt wurden (S 393/III), mußte sich das Schöffengericht nicht auseinandersetzen, weil sich der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang ausschließlich dahin verantwortete, diesen Betrag an den Genannten für erbrachte Leistungen bezahlt zu haben. Die relevierte Unvollständigkeit (Z 5) haftet somit dem Urteil nicht an.

Auch der Einwand der Undeutlichkeit des Ausspruches in Ansehung der subjektiven Tatseite ist nicht berechtigt. Denn der Beschwerdeführer übergeht damit sowohl die Feststellung, daß er als Geschäftsführer das Firmenvermögen verringerte und die Befriedigung zumindest eines Gläubigers vereitelte oder schmälerte, indem er 325.000 S "nicht dazu verwendete, um Forderungen, resultierend aus Leistungen, die für die Firma P.***** erbracht wurden, abzudecken", sondern für sich entnahm und eine Scheinzahlung an Rudolf H***** über diesen Betrag verbuchte (US 1, 12), was vor dem Hintergrund der im ersten Rechtsgang getroffenen und im nunmehr angefochtenen Urteil in extenso wiedergegebenen Feststellungen über eine gleichartige Delinquenz mit einem Gläubigerschaden von 720.000 S den auf alle Tatbildmerkmale der betrügerischen Krida gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers deutlich genug zum Ausdruck bringt.

Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) und dem Einwand, die Unterstellung der Tat unter § 156 StGB komme mangels Vermögensverringerung nicht in Betracht, negiert der Beschwerdeführer diese Urteilsannahmen und verfehlt solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, die den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz zur Voraussetzung hat.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht überhaupt bloß den Versuch unternimmt, die unbedenkliche Beweiswürdigung der Tatrichter, mit der sie die Verantwortung des Angeklagten als Ausflucht ablehnten (US 12 bis 17), nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, werden mit ihr auch keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, aus denen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltsgrundlagen ergeben könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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