12Os24/97•OGH 12Os24/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. November 1996, GZ 27 Vr 1782/96-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert B***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A des Urteilssatzes) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er A) in Rum und Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine mangelnde Fähigkeit und seinen mangelnden Willen zur Rückzahlung der Kreditvaluta sowie zum Faktum 2. durch die wahrheitswidrige Behauptung, das Geld für ärztliche Behandlung zu benötigen, zur Zuzählung nachstehend angeführter Darlehensbeträge verleitet, wodurch die Genannten in einem 25.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar
1. ) Ende Oktober 1995 Mag.Claudia W***** zur Ausfolgung von 25.000 S,
2. ) Anfang November 1995 Mag.Claudia W***** zur Ausfolgung von 50.000
S und
3. ) im Mai 1996 Helene R***** zur Ausfolgung von 200 S;
B) am 4.November 1995 in New York Mag.Claudia W***** mit Gewalt, und
zwar dadurch, daß er sie an den Händen und an den Oberarmen sowie an den Schultern festhielt, zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a, lit b und lit c StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Beschwerdeargumentation (Z 3) verstieß das Erstgericht durch Vernehmung der unter Sachwalterschaft stehenden Zeugin R***** nicht gegen die Bestimmung des § 151 Abs 1 Z 3 StPO, weil die Verfahrensergebnisse, insbesondere der in der Hauptverhandlung hinterlassene Eindruck, keine objektiven Anhaltspunkte für eine entscheidende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit dieser Zeugin erbrachten und die Tatrichter demzufolge deren (von der Beschwerde nur mit dem Hinweis auf eine aufrechte Sachwalterschaft in Frage gestellte) Zeugnisfähigkeit zu Recht bejahten (US 15 f).
Die eine Begründung für die Annahme mangelnden Rückzahlungswillens zum Schuldspruchsfaktum A 1. vermissenden Beschwerdeausführungen (Z 5) übergehen die dazu angestellten mängelfreien erstgerichtlichen Erwägungen (US 15).
Auch die weiteren Einwände der Mängelrüge gehen ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer (auch aus Z 9 lit a) unter Wiedergabe einzelner Passagen der Aussage der Zeugin Mag.W***** vor der Gendarmerie abzuleiten versucht, daß diese vor Ausfolgung des Betrages von 50.000 S am 8.November 1995 (A) 2.) "über die mangelnde Krankheitssituation des Angeklagten aufgeklärt war", ist ihm zu entgegnen, daß sich nicht nur aus der Gesamtheit des in den relevierten Angaben der genannten Zeugin vom 6.Mai 1996 geschilderten Geschehnisablaufes in seinem Zusammenhang (39, 41) sondern auch aus deren Aussage in der Hauptverhandlung (148) unmißverständlich ergibt, daß das den wahren Sachverhalt aufklärende Telefonat der Mutter der Zeugin mit dem den Angeklagten vermeintlich wegen Krebs behandelnden Arzt nach Ausfolgung des Geldbetrages stattfand und sich die auf die Geldübergabe beziehende Aussagepassage "am nächsten Tag, am 8. November 1995 ..." nicht auf das erwähnte Telefonat der Mutter der Zeugin sondern auf den zuvor geschilderten Anruf eines im Auftrag des Angeklagten handelnden, unbekannt gebliebenen Mannes bezieht, der sich als Arzt ausgab und die Zeugin Mag.W***** unter Hinweis auf dessen lebensbedrohenden Zustand aufforderte, dem Beschwerdeführer Geld zu leihen.
Das weitere, partiell nicht aktenkonforme Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich in der Bekämpfung des Beweiswertes der Angaben der Zeugin Mag.W***** und damit im hier unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Wiederholung der Argumentation zur Mängelrüge vermag auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für den Einwand, daß ein (vom Angeklagten nach Anzeigeerstattung zur Aufgabe gebrachter - 127) eingeschriebener Brief samt Geldinhalt allenfalls der Sachwalterin der Zeugin R***** zugestellt wurde.
Die Rechtsrügen (nominell Z 9 lit a, lit c, Z 10 - sachlich Z 9 lit b) verfehlen insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe, indem zum einen die objektive Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 2 StGB in Frage gestellt und damit nicht am konträr festgestellten Urteilssachverhalt festgehalten wird, und zum andern die bloße Behauptung, "aus der von der Zeugin W***** und dem Angeklagten beglaubigt unterfertigten Beilage 3 vom 10.November 1995 ergibt sich, daß es sich bei der Zeugin W***** um die Braut des Angeklagten gehandelt hat, weshalb richtigerweise § 203 StGB auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist", mangels rechtlich nachvollziehbarer Substantiierung kein Argumentationssubstrat darstellt, das in einer der sachlichen Erörterung zugänglichen Weise die Geltendmachung eines von der tatrichterlichen Subsumtion abweichenden Rechtsstandpunktes erkennen ließe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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