12Os26/97•OGH 12Os26/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E Vr 350/96-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E Vr 350/96-13 (Seiten 69, 71, 72), womit die dem Verurteilten Manfred R***** gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27. Juli 1994, GZ 1 c E Vr 92/94-21, wurde Manfred R***** des im Rückfall begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde Manfred R***** am 8. März 1996 aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 31. Jänner 1996, AZ 45 BE 11/96, gemäß § 3 AmnestieG 1995 mit einem Strafrest von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen (Akt 1 c E Vr 92/94 des Jugendgerichtshofes Wien, ON 50 bis 52).
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E Vr 350/96-13, wurde Manfred R***** neuerlich des im Rückfall begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer siebenwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der Einzelrichter den Beschluß auf Widerruf der mit obgenanntem Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt angeordneten bedingten Entlassung des Manfred R*****, obgleich die der neuerlichen Verurteilung zugrundeliegende Unterhaltsverletzung von Manfred R***** bereits in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. September 1995 begangen worden war (13 E Vr 350/96 des Jugendgerichtshofes Wien, S 69 bis 72).
Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Juli 1996, GZ 13 E Vr 350/96-13, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe widerrufen wurde, verletzt, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, zum Nachteil des Manfred R***** das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.
Denn außer den hier nicht aktuellen Fällen des Ungehorsams gegenüber gerichtlichen Weisungen und der Bewährungshilfe (§ 53 Abs 3 StGB) ist der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nur nach Verurteilung des bedingt Entlassenen wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung möglich (§ 53 Abs 1 StGB). Der Jugendgerichtshof Wien hingegen stützt seinen Widerrufsbeschluß aber bloß darauf, daß Manfred R***** nach seiner bedingten Entlassung neuerlich wegen einer (zur früheren Verurteilung einschlägigen) Straftat "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte", übersieht aber, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Straftaten von Manfred R***** schon vor Beginn der Probezeit begangen worden sind, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
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