12Os1/97•OGH 12Os1/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.September 1996, GZ 7 c Vr 5290/96-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiß, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Hofbauer zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst J***** von der Anklage wegen
(1) des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und (2) des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Inhaltlich der Anklagevorwürfe lag ihm zur Last, am 7.März 1996 in Wien (1) die chinesischen Staatsangehörigen F***** Wei Wei und L***** Kwok Long mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die Ankündigung einer Anzeigeerstattung und Veranlassung der Lokalschließung wegen der hinsichtlich F***** abgelaufenen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für den Fall der Nichtzahlung von 5.000 S durch F***** und 4.000 S durch L*****, sohin durch gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Übergabe dieser Geldbeträge genötigt und solcherart am Vermögen geschädigt zu haben; (2) F***** Wei Wei außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr eine Anzeigeerstattung für den Fall ankündigte (S 4 der Anklageschrift), daß sie (die zu 1 bezeichnete Geldsumme von 5.000 S) nicht zur Hälfte "in bar" und im übrigen "in Natur" bezahle.
Diese Anklagevorwürfe stützten sich auf die Angaben des L***** Kwog Long und dessen (in dem von ihm geführten China-Restaurant als Kellnerin beschäftigter) Lebensgefährtin F***** Wei Wei, wonach der Angeklagte als Kontrollorgan der Wiener Gebietskrankenkasse im Zuge einer routinemäßigen Lokalüberprüfung auf die Beitragsgebarung den zufällig wahrgenommenen Ablauf der F***** betreffenden, vom Überprüfungsauftrag jedoch nicht erfaßten Aufenthaltsgenehmigung zum Anlaß nahm, die genannten Personen in der inkriminierten Weise mit - wie dargelegt - unterschiedlichem Erfolg zu bedrohen. Obwohl die Zeugen L***** und F*****, die nach der Aktenlage erst aufgrund einer sie unterstützenden Initiative eines finanzbehördlichen Betriebsprüfers Anzeige erstatteten (13 f, 17 ff), ihre in den entscheidenden Punkten konformen Anschuldigungen gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederholten, erachtete das Erstgericht dessen leugnende Verantwortung im wesentlichen mit der Begründung für unwiderlegbar, daß die Darstellungen der Zeugen L***** und F***** sowohl im Verhältnis zueinander als auch insbesondere zu den Angaben der Zeugin Helga E***** über die ihr gegebenen Tatdarstellungen der beiden Anzeiger widersprüchliche Divergenzen erkennen ließen, mögen diese Abweichungen auch nicht durchwegs maßgebende Tatbestandskriterien betroffen haben (US 10). Dazu wird in den Urteilsgründen auf die Aussage der Zeugin E***** verwiesen, wonach ihr gegenüber einerseits von L***** das Anbieten von Bargeld zwecks Hintanhaltung einer Anzeigeerstattung und andererseits seitens F***** lediglich ein sexuell ausgerichteter Nötigungsversuch des Angeklagten erwähnt worden sei. Im übrigen gingen die Tatrichter davon aus, daß das fehlende Bewußtsein der Zeugen L***** und F***** hinsichtlich der Kompetenztrennung zwischen Verfahrenseinleitung durch Anzeigeerstattung und der Einhebung allfälliger Strafbeträge "nicht einsichtig" sei, die Begleitumstände der von F***** angegebenen ratsuchenden Kontaktaufnahme mit einer Freundin in einem nahegelegenen Kaffeehaus in einzelnen Details widersprüchlich bzw lebensfremd konkretisiert worden seien und die Nichterwähnung des inkriminierten Geschehens durch den Zeugen L***** bei einem während der Tathandlung mit Helga E***** geführten Telefonat bei realem Hintergrund nicht plausibel wäre.
Der aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegen diesen Freispruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, daß die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (140) Antrages auf Vernehmung der Zeugin Goo Z***** "nach Anfrage beim ZMA zum Nachweis dafür, daß der Vorfall Gesprächsinhalt von Frau F***** und ihr gewesen ist", wesentliche Interessen der Strafverfolgung entscheidend beeinträchtigte. Davon ausgehend, daß sich die Zeugin F***** darauf berief, noch vor der Übergabe des Bargeldes an den - damals noch allein mit dem Zeugen L***** verhandelnden - Angeklagten in einem benachbarten Kaffeehaus bei einer Freundin Rat gesucht und diese über die Forderungen des Angeklagten informiert zu haben (47, 126), erweist sich die Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses, die Ausforschung der Zeugin Z***** sei ohne Geburtsdatum und ohne Adresse "unmöglich", sie käme überdies als Tatzeugin nicht in Betracht, als nicht stichhältig. Kann doch einerseits bei Kenntnis des Namens wie auch der hier naheliegenden Zuordenbarkeit der Wohnanschrift der Zeugin zum Wiener Stadtgebiet vorweg weder von einer Aussichtslosigkeit ihrer Ausforschung (etwa im Wege einer Anfrage an das Zentralmeldeamt) noch davon die Rede sein, daß das angestrebte Beweismittel solcherart im Sinn einer Unmöglichkeit der Beweisaufnahme unerreichbar wäre. Andererseits vermag aber auch der Umstand, daß Goo Z***** im konkreten Fall keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den inkriminierten Tathandlungen machte, dem relevierten Beweisanliegen nicht jedwede maßgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zu entziehen. Gerade weil bei der hier aktuellen Fallkonstellation unbeteiligte Beobachter des inkriminierten Tatgeschehens fehlen und der Frage der Glaubwürdigkeit (auch insbesondere) der Zeugin F***** besonderes Gewicht zukommt, war die von der Anklagebehörde angestrebte Beweisaufnahme unverzichtbar, weil sie durchaus der Antragsintention entsprechend eine Erweiterung der die Zeugenzuverlässigkeit betreffenden Beurteilungsgrundlagen erwarten ließ. Daß nämlich F***** die erwähnte Kontaktperson bewußt falsch informierte, um allenfalls schon im Gesprächszeitpunkt eine ins Auge gefaßte spätere verleumderische Anschuldigung abzusichern, hätte ein nach forensischer Erfahrung hochgradig außergewöhnliches Verhalten zur Voraussetzung.
Hinsichtlich der - vom Angeklagten in seiner Gegenäußerung zur Rechtsmittelausführung aus der Sicht einer vermeintlichen Unbestimmtheit des antragsgegenständlichen Beweisthemas problematisierten - prozessualen Tauglichkeit des in Rede stehenden Beweisbegehrens genügt der Hinweis darauf, daß dessen Ausrichtung auf die den damaligen "Vorfall" betreffende Gesprächseinlassung der Zeugin F***** in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Tathandlungen des Angeklagten deutlich und bestimmt jenen sinnfälligen Tatbezug klarstellt, den der Angeklagte zu Unrecht vermißt.
Wegen der dem Erstgericht sohin unterlaufenen Hintansetzung wesentlicher Interessen der Strafverfolgung war daher der bekämpfte Freispruch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
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