8Ob49/97g•OGH 8Ob49/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 399.860,85 sA, Feststellung und Satzfreistellung (Gesamtstreitwert S 499.960,85) sowie einstweiliger Verfügung (Revisionsrekursinteresse einstweilige Verfügung S 1,671.206,44), infolge außerordentlichem Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1996, GZ 2 R 240/96y-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Sicherung der Aufrechnung einer Gegenforderung der Klägerin mit einer Judikatsschuld gegenüber der Beklagten eine einstweilige Verfügung durch Erlassung eines gerichtlichen Zweitverbotes an sie selbst zulässig ist (bejahend SZ 10/339 = ZBl 1929/52 [abl Petschek], wenn es zur Sicherung der Aufrechenbarkeit einer Gegenforderung dient, GH 1933, 34, s MGA EO13 § 379/E85 und § 381/E91) und ob der gestellte Sicherungsantrag diesen Anforderungen entspricht, weil die begehrte einstweilige Verfügung mangels Nachweises einer konkreten Gefährdung jedenfalls nicht zu bewilligen war.
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