6Ob60/97k•OGH 6Ob60/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Johann F*****, wider die beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C***** AG, ***** 2. Dr.Friedrich W*****, beide vertreten durch Dr.Ludwig Draxler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15.Jänner 1997, GZ 17 R 1/97k-10, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Begründung:
Gegenstand des Rekursverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber den Beklagten. Das Rekursgericht erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 3 ZPO kann die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach dem auch im Rekursverfahren anzuwendenden § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen. Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO gar nicht stellt (§ 528 Abs 2 Z 1 leg cit).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.