OGH 14Os139/96

14Os139/96Tribunal Superior11 de mar. de 1997

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OGH 14Os139/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas T***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach § 142 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 1996, GZ 7 Vr 338/96-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde der am 11. April 1979 geborene Thomas T***** des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach § 142 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6. Mai 1996 in Wien mit den ebenfalls verurteilten Jugendlichen Peter und Michael S***** ohne Anwendung erheblicher Gewalt einem dreizehn- bis vierzehnjährigen (unbekannt gebliebenen) Burschen dadurch, daß sie ihn umringten, Geld forderten, Peter S***** ihn am Leibchen packte und Thomas T***** ihn anschrie, er solle "Geld herausrücken", fünf Schilling Bargeld abgenötigt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte T***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Eine unvollständige bzw unzureichende Begründung des Schuldspruchs (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Tatrichter den entscheidenden Feststellungen die als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten Peter S***** zugrundelegten, ohne sich mit der Aussage des Zeugen Franz Sch***** auseinanderzusetzen, derzufolge sich T***** am "Anschnorren des Jugendlichen um Geld" überhaupt nicht beteiligt, sondern sich diesem erst nach Ausfolgung des Geldbetrages genähert und ihm von hinten auf den Rücken geklopft habe.

Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer davon aus, daß sich die Wahrnehmungen des Zeugen Sch***** auf das vom Schuldspruch erfaßte Tatgeschehen beziehen, übersieht dabei aber, daß das Schöffengericht die Identität der von Peter S***** und Sch***** geschilderten Vorfälle gerade nicht angenommen hat. Vielmehr gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, daß die Aussage dieses Zeugen "offensichtlich" einen anderen Vorfall betraf, auf den die Staatsanwaltschaft auch die Anklage (wegen des Verbrechens des Raubes) in der Hauptverhandlung ausgedehnt hatte, von welchem Vorwurf aber die beiden diesbezüglich allein belasteten Angeklagten Peter und Michael S***** freigesprochen wurden.

Durch den Hinweis (US 11) auf die zum Freispruch führenden Erwägungen (US 17) blieb die Annahme unterschiedlicher Tatvorgänge, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht unbegründet. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Urteilsgründen "nur ein Raubvorfall" stattgefunden habe. Eben weil der von Sch***** bezeugte Tatvorgang nicht als Raub beurteilt wurde, konnte widerspruchsfrei von nur einem, (nämlich dem zu A I des Urteilssatzes angeführten) Raubvorfall gesprochen werden. Daß es aber überhaupt nur einen einzigen Vorfall mit einem Jugendlichen gegeben habe, wie es der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht aktengetreu, gesteht doch der Angeklagte Peter S***** die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Sch***** zu, ohne seine eigene Darstellung aufzugeben und räumt lediglich ein, daß es "auch ein anderer Fall" gewesen sein könnte (375). Die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.

Die gegen die Feststellung, das Raubopfer habe offensichtlich Angst gehabt, gerichtete Mängelrüge (Z 5) betrifft keine entscheidende Tatsache. Daß nämlich die festgestellte Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist für die objektiv zu beurteilende Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, belanglos.

Im übrigen kann aber das nominell eine Undeutlichkeit relevierende, der Sache nach aber eine rechtsirrige Annahme einer Drohung iSd § 142 StGB schlechthin reklamierende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen. Das Tatbild des Raubes wurde bereits durch die (wie sich aus dem Tatsachensubstrat mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt: vom gemeinsamen Vorsatz getragene) Gewaltanwendung des Peter S***** verwirklicht, sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob auch das im Gesetz alternativ angeführte Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wurde.

Damit muß auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangels Relevanz insofern ins Leere gehen, als sie der lautstark erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, Geld herzugeben, die Qualität einer deliktsspezifischen Drohung abspricht.

Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht aber als rechtsfehlerhaft unterstellt, das Umringen des Tatopfers als Gewaltanwendung gewertet zu haben, orientiert er sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt, demzufolge die Gewaltausübung im - vom Umringen begleiteten - Festhalten des Leibchens des Tatopfers durch Peter S***** gesehen wurde (US 14). Solcherart wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich, die sich im wesentlichen in einer Wiederholung der zur Mängelrüge erstatteten Ausführungen erschöpft, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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