4Ob77/97w•OGH 4Ob77/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß sowie Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** GmbH, ***** 2. Dipl.Ing.Hans-Dieter T*****, beide vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 120.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.September 1996, GZ 2 R 201/96z-15, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht nicht in Gegensatz zu ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste. Dort war es um die Herausgabe eines Zimmernachweises gegangen, in welchem Vermieter, die sich den Preisempfehlungen des Tourismusverbandes nicht gebeugt hatten, gesondert ohne Preis- und nähere Ausstattungsangaben angeführt worden waren. In diesem Zusammenhang war es offenkundig, daß der Tourismusverband in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der Vermieter zu fördern, die seiner Preisempfehlung nachgekommen waren. Soweit diesmal das Rekursgericht die Wettbewerbsabsicht des Beklagten aus der Erwägung verneint hat, er habe nur allgemeine wirtschaftspolitische Ziele, nicht aber die Interessen konkreter Unternehmer verfolgt, ist darin eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage nicht zu sehen.
Die Behauptung der Kläger, sie hätten ihre Klage schon vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag erweitert, ist aktenwidrig:
Der Schriftsatz ON 6, der in der Tagsatzung vom 9.7.1996 sogleich vorgetragen wurde (ON 7), enthält keine Klageausdehnung; dort wurde nur das Vorbringen im Provisorialverfahren zum Klagevorbringen erhoben (S. 45); die Klageerweiterung erfolgte erst in der Tagsatzung vom 9.7.1996 nach Abweisung des Sicherungsantrages (S. 43).
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