10ObS48/97z•OGH 10ObS48/97z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Jörg Krainhöfner und Dr.Manfred Dafert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, Kaufmann i.R., ***** vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1996, GZ 7 Rs 130/96h-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Dezember 1995, GZ 31 Cgs 256/94t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und die gerügte Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet (Judikaturnachweise in MGA ZPO § 503 E 59).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Von einer Unschlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten kann keine Rede sein. Die Revisionsausführungen stellen vielmehr den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül des Klägers zu bekämpfen.
Letztlich kann auch von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO keine Rede sein. Das Urteil der zweiten Instanz ist mit Sicherheit überprüfbar, es ist ausreichend begründet und steht auch nicht mit sich selbst in Widerspruch.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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