14Os20/97•OGH 14Os20/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuela V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 24 a Vr 13.466/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Jänner 1997, AZ 22 Bs 14/97 (= ON 27), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Manuela V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Dem Bund wird der Ersatz der Beschwerdekosten an die Beschwerdeführerin in der Höhe von 9.600 S (darin enthalten 1.600 S an Umsatzsteuer) auferlegt.
Gründe:
Die rumänische Staatsangehörige Manuela V***** wurde am 24.Dezember 1996 wegen des Verdachtes des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB festgenommen. Am 26.Dezember 1996 wurde über sie die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO verhängt.
Ihr wird angelastet, am 24.Dezember 1996 in Wien den Mihai Daniel L*****, bei dem sie einige Tage wohnte, durch drei Messerstiche in den Brust-Bauch-Bereich vorsätzlich getötet zu haben.
In der Haftverhandlung vom 3.Jänner 1997 beschloß die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO bis längstens 3.Februar 1997.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschuldigten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 17.März 1997 an.
Die gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon damit im Recht, soweit sie den dringenden Tatverdacht bekämpft.
Die Beschuldigte verantwortete sich von Anfang an mit Notwehr. Ihrer Darstellung zufolge sei es im Zusammenhang mit ihrer am Vortag gegenüber L***** geäußerten Absicht, ihn verlassen und nach Rumänien zurückkehren zu wollen, zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf L***** sie geschlagen, gewürgt und mit dem Tode bedroht habe. Als er trotz ihrer unter Vorhalt mehrerer Messer eingenommenen Abwehrhaltung weiterhin gewalttätig gegen sie vorgegangen sei, habe sie sich durch insgesamt drei Messerstiche zur Wehr gesetzt.
Die Beschuldigte stellte sich unmittelbar nach der Tat in unvollständig bekleidetem Zustand und unter Vorlage der Tatmesser der Polizei. Dabei wies sie ihrer Schilderung körperlicher Angriffe des an Kräften überlegenen Mannes entsprechende Mißhandlungsspuren im Gesicht und an den Handgelenken auf (57 f, 83 ff). Daß sie bei dem Handgemenge in der Wohnung ein Armkettchen verlor (59), ist durch ein Lichtbild vom Tatort erhärtet (245). Die Situierung der Stichverletzungen des Opfers (9, 105, 281) entspricht ihrer Notwehrversion. Schließlich weist auch die Zurücklassung der Schuhe und der Handtasche in der Wohnung (59, 70) auf die angegebene Flucht vor ihrem Angreifer hin (87).
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verantwortung der Beschuldigten im Lichte der vorangeführten Umstände vermögen die Verfahrensergebnisse - unvorgreiflich ihrer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - den vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdacht in Richtung einer vorsätzlichen Tötung oder auch nur einer vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht zu rechtfertigen, vielmehr legen sie die Richtigkeit der Verantwortung der Beschuldigten und damit das Vorliegen einer (von der Beschuldigten zumindest angenommenen) Notwehrsituation im Zeitpunkt der unbestrittenen Tötungshandlung nahe, durch die allerdings das Maß der gerechtfertigten Verteidigung aus Furcht überschritten worden sein dürfte. Dringender Tatverdacht war somit nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nur in Richtung einer Notwehr- oder Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, sohin in Richtung fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB abzuleiten. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht stand damit aber gemäß § 180 Abs 1 StPO zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis und es hätte bei dieser Verdachtslage der einzige im vorliegenden Fall in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO gebannt werden können.
Durch die Anordnung des Fortbestandes der Untersuchungshaft hat demnach der in Beschwerde gezogene Beschluß des Oberlandesgerichtes Manuela V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.
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