5Ob2369/96k•OGH 5Ob2369/96k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1) Mag.Diana S*****, Lehrerin, 2) Dr.Bernhard S*****, Universitätsassistent, 3) Karin G***** und 4) Marko Stefan D*****, alle Graz, *****, sämtliche vertreten durch Mag.Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Graz, Sparbersbachgasse 61, wider die Antragsgegnerin Grazer Wechselseitige Versicherungs AG, Graz, Herrengasse 18 - 20, vertreten durch Mag.Klaus Scheitegel, Angestellter, ebendort, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 12 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und zweitantragstellenden Parteien gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 10. September 1996, GZ 7 R 34/96p, den
Sachbeschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitantragstellenden Parteien wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beurteilung, ob eine Novation durch Neubegründung eines Bestandverhältnisses im Jahr 1992 anzunehmen ist, oder das 1977 begonnene Mietverhältnis fortgesetzt wurde, hält sich im Rahmen des durch die besonderen Tatumstände des Einzelfalles bestimmten Spielraumes. Selbst eine - hier ohnedies nicht festgestellte - Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses oder dessen Aufspaltung kann nicht als Novation gelten, weil sonst die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nach mehr als sechsmonatiger Mietdauer (§ 16 Abs 1 Z 7 MRG vor dem 3.WÄG) unverständlich wäre.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.