12Os156/96•OGH 12Os156/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. Mai 1996, GZ 22 Vr 1.502/95-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** von der (zusammengefaßt wiedergegebenen) Anklage, er habe mit seinen beiden Nichten Doris R*****, geboren am 13.November 1973, und Beate R*****, geboren am 22.Februar 1975, jeweils vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres jahrelang in mehreren Angriffen den außerehelichen Beischlaf unternommen (§ 206 Abs 1 StGB) und sie wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht (§ 207 Abs 1 StGB), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht stellte entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zwar fest, daß es in zahlreichen Fällen über mehrere Jahre vor und nach dem 14.Geburtstag seiner beiden Nichten zu sexuellen Kontakten gekommen ist (und zwar mit Doris R***** ab Frühjahr/Sommer/Herbst 1986 oder 1987 bis Juli/August 1989 und mit Beate R***** ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22. Februar 1989 bis Mitte 1991; vgl US 5 bis 7), ging jedoch im Zweifel davon aus, daß außereheliche Beischlafshandlungen erst nach Vollendung des 14.Lebensjahres stattgefunden haben. Demnach sah es den Tatbestand des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB objektiv für nicht erfüllt und das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB für verjährt an, weil die Staatsanwaltschaft erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist den ersten Verfolgungsschritt gesetzt hatte (US 20).
Die gegen den Freispruch aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie Begründungsmängel in Ansehung der Feststellung des Zeitpunktes des ersten außerehelichen Beischlafes behauptet, versagt.
Das Erstgericht hat sich mit sämtlichen relevanten Zeitangaben der beiden Tatopfer bei ihren Einvernahmen durch Kriminalbeamte des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg (S 43 ff), den Untersuchungsrichter (ON 8 und 9) und in der Hauptverhandlung (S 421 bis 461) ausführlich auseinandergesetzt und daraus den denkrichtigen Schluß gezogen, daß selbst bei Berücksichtigung weiterer handlungsbezogener Angaben, etwa jener ihrer Brüder Fred und Reinhard R***** sowie der Ehefrau des Angeklagten Antonia R*****, sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, ob der erste, zumindest versuchte Beischlaf vor Erreichen der Mündigkeit unternommen wurde (vgl US 10 bis 20).
Demgegenüber stellt sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Denn die Anklagebehörde stützt sich ausschließlich auf einzelne Teile von Zeugenaussagen, mit denen sich die Tatsacheninstanz entweder ohnehin auseinandergesetzt hat oder denen bei der gebotenen - und vom Erstgericht auch vorgenommenen - Gesamtschau der Beweisergebnisse keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
So hat das Schöffengericht im Zusammenhang mit seiner Feststellung, daß der (u.a. als Anhaltspunkt für die zeitliche Zuordnung des Beginnes der Tathandlungen dienende) "Sexheftchenfund" durch Reinhard, Fred und Doris R***** im Frühjahr/Sommer/Herbst 1986 oder 1987 stattgefunden hat (US 5), sehr wohl auch die Zeugenaussage der Antonia R***** vor dem Untersuchungsrichter erörtert (US 11), wonach die beiden Kinder damals "ca 10 bis 11 Jahre alt gewesen seien" (S 280). Dabei hat es logisch und empirisch einwandfrei begründet, daß diese Aussage (wie auch jene von Fred und Reinhard R*****) zwar gewisse Anhaltspunkte für eine zeitliche Einordnung des Beginnes der Unzuchtshandlungen zu bieten vermag, letztlich aber wegen des langen seither verstrichenen Zeitraumes von zumindest zehn Jahren als nicht zuverlässig zu werten ist.
Diese Argumentation trifft auch auf die Aussage des Zeugen Oskar R***** (Bruder des Angeklagten) vor dem Untersuchungsrichter zu, wonach sein Sohn Fred (geboren 23.Oktober 1971, vgl S 335) "ca 13 Jahre alt gewesen sei, also ca 1984", als dieser und glaublich auch sein jüngerer Sohn Reinhard beim Angeklagten mit einem Sexheft "dahergekommen seien" (S 287). Ihre gesonderte Erörterung war deshalb entbehrlich, weil auch diese Aussage nur unpräzise Zeitangaben enthält, welche noch dazu in der Hauptverhandlung wesentlich abgeändert wurden. Darnach soll im relevanten Zeitpunkt "einer seiner Buben 14, der andere 15 Jahre alt" gewesen sein (S 491). Ausgehend von den Geburtsdaten seiner Söhne Fred und Reinhard (letzterer wurde am 21.November 1972 geboren, vgl S 331) wäre demnach das Sexheftchen erst zwei Jahre später (1986) aufgefunden worden. Im übrigen läßt die Beschwerdeführerin auch außer acht, daß sich aus der betreffenden Zeugenaussage gar nicht eindeutig ableiten läßt, ob der darin geschilderte Sexheftchenfund mit dem vom Erstgericht festgestellten gleichartigen Ereignis überhaupt übereinstimmt (vgl die Zeugenaussage des Oskar R*****, Abs 2, 4 und 5 auf S 287 sowie jene der Antonia R***** auf S 280).
Entgegen der Mängelrüge hat sich der Schöffensenat auch mit den Angaben der Beate R***** vor dem Untersuchungsrichter auseinandergesetzt, die sexuellen Übergriffe hätten schon in ihrer Volksschulzeit begonnen (S 242 c), diesen aber mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen sonstigen zeitlichen Angaben der Zeugin mit denkrichtiger und aktengetreuer Begründung den Glauben versagt (US 16 bis 19).
Es erübrigte sich aber auch eine Auseinandersetzung mit den Eintragungen über Einzahlungen kleinerer Geldbeträge im Jahr 1987 auf ein von Beate R***** vorgelegtes Sparbuch (S 242 e) und ihre darauf bezogene Aussage, es habe sich hiebei um Geld gehandelt, das sie von ihrer Tante für das "Aufräumen bei ihrem Onkel" bekommen habe (S 242 b). Dieses Beweisergebnis hätte nämlich nur Anhaltspunkte für den Beginn der (sonstigen) Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Beate R***** bieten können, nicht aber dafür, ab wann er mit ihr (auch) den außerehelichen Beischlaf unternommen hat. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht auch die Aussage dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter gewürdigt, der Angeklagte sei schon zu jener Zeit, als sie in der zweiten Klasse Hauptschule (das war im Schuljahr 1988/89) die Vorfirmung hatte, "ein wenig in ihre Scheide eingedrungen" (S 242 a; vgl US 18 und 19). Angesichts der am 22. Februar 1989 eingetretenen Mündigkeit des Mädchens ist die auf die mögliche Unsicherheit zeitlicher Rückrechnungen gegründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das im Zweifel auch in Ansehung dieser Zeugin von einem (vollendeten oder versuchten) Beischlaf mit dem Angeklagten erst nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres ausging, mängelfrei. Daß aufgrund dieser Aussage auch andere, für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen hätten getroffen werden können, vermag den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Dies gilt gleichermaßen für die abschließende Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich mit der Aussage der Doris R***** in der Hauptverhandlung nicht ausreichend auseinandergesetzt, der Angeklagte habe bei Anwendung seiner Sexualpraxis, sein Glied im Scheidenbereich bis zum Samenerguß zu reiben, einmal auch versucht, in ihre Scheide einzudringen (S 425). Denn zum einen ergibt sich daraus nicht, ob dieses Ereignis noch vor Vollendung des 14.Lebensjahres stattfand, zum anderen ist die Überlegung des Erstgerichtes keineswegs denkunmöglich, daß es dem Angeklagten im Hinblick auf sein sonstiges Sexualverhalten damals noch gar nicht darauf ankam, mit Doris R***** einen Beischlaf zu vollziehen (US 15, 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
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