OGH 12Os10/97

12Os10/97Tribunal Superior13 de fev. de 1997

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OGH 12Os10/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 26 Vr 1063/96 anhängigen Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 1996, AZ 6 Bs 604/96 (ON 18 in ON 19 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr.Herbert G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit (im untersuchungsrichterlichen Journaldienst gefaßtem) Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.August 1996, GZ 26 Vr 1.063/96-3, wurde über Dr.Herbert G***** aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt, deren Fortsetzung in der Folge ab der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. September 1996, AZ 6 Bs 494/96, allein auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gestützt wurde. Gegenstand der gegen Dr.G***** anhängigen Voruntersuchung sind zahlreiche (sicherheitsbehördliche Ermittlungsergebnisse im bisherigen Umfang mehrerer Aktenordner auslösende) Anzeigen vom Beschuldigten kontaktierter Personen, die sich aufgrund der Zusicherung außergewöhnlicher Geldanlagerenditen zur Überlassung von Geldsummen in der Gesamthöhe von mehr als 10 Mio S verleiten ließen und sich seither erfolglos um die Rückstellung des investierten Kapitals bemühen. Der dringende Verdacht des Verbrechens des (inhaltlich der jeweiligen Begründung der Haftentscheidungen auch gewerbsmäßigen) schweren Betruges stützt sich ferner darauf, daß der Beschuldigte in weiteren Fällen auch durch andere in der Folge nicht eingehaltene Zusicherungen (Anbieten dolos vorgegebener Firmenkonzepte etc) die Zuzählung bedeutender Geldbeträge erwirkte.

In der zuletzt am 25.November 1996 durchgeführten Haftverhandlung ordnete die Untersuchungsrichterin die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an, wogegen der Beschuldigte sofort Beschwerde anmeldete und diese in der Folge auch (fristgerecht) schriftlich ausführte. Infolge eines beim Landesgericht Feldkirch unterlaufenen Versehens der Geschäftsabteilung kam es schließlich dazu, daß das Oberlandesgericht Innsbruck (mangels rechtzeitiger Vorlage der schriftlichen Rechtsmittelausführung) in seiner dazu ergangenen Beschwerdeentscheidung allein auf die Anmeldung der Beschwerde abstellte, dieser keine Folge gab und die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mit Wirksamkeit bis einschließlich 10.Februar 1997 anordnete.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.

Daß im konkreten Fall die schriftliche Ausführung der gegen den letzten untersuchungsrichterlichen Haftfortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde dem Gerichtshof zweiter Instanz (gesondert im Nachhang zu den Bezugsakten) verspätet erst vorgelegt wurden, als die Beschwerdeentscheidung bereits gefaßt worden war, stellt zwar grundsätzlich einen gravierenden Verfahrensfehler dar, dessen Tragweite jedoch bei der hier gegebenen Fallkonstellation zweifelsfrei ohne Nachteil für die Enthaftungsinteressen des Beschuldigten blieb. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht nachdem Gesetz sämtliche Haftvoraussetzungen, neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes insbesondere auch den jeweils angezogenen Haftgrundamtswegig - sohin über allenfalls vorgebrachte Argumente hinaus - zu prüfen und zu beurteilen hat, beschränkte sich das hier unberücksichtigt gebliebene Beschwerdevorbringen in seinem wesentlichen Kern auf jene Einwände, die bereits in der dem untersuchungsrichterlichen Beschluß vorausgegangenen Haftverhandlung ins Treffen geführt wurden, weshalb die vom Beschuldigten als vermeintliche Enthaftungsaspekte relevierten Umstände, wie sein zwischenzeitiger Rückzug aus dem Geschäftsbereich der Unternehmensbzw Anlageberatung unter Auflösung der dazu benützten Lokalitäten und seine Bereitschaft zur Befolgung jedweder gerichtlicher Weisung ohnedies in der Begründung der bekämpften Beschwerdeentscheidung ausdrücklichen Niederschlag fanden. Geschäftliche Aktivitäten, die der Beschuldigte zuletzt vor seinerVerhaftung im väterlichen Gastronomiebetrieb entfaltete, konnten die Beurteilung des Risikos, daß der Beschuldigte trotz geänderten beruflichen Umfelds nach wie vor für drittschädigendes Verhalten in der Art der durch die bisherigen Untersuchungsergebnisse indizierten Modalitäten anfällig ist, vorweg nicht entscheidend beeinflussen. Eine auf dem unterlaufenen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des Beschwerdeverfahrens beruhende Benachteiligung des Beschuldigten mit sachlich maßgebenden Auswirkungen auf die Haftfrage liegt demnach - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nach Lage des Falles hier nicht vor.

Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie - ohne den Tatverdacht mit konkreten, einzelne Tatfakten betreffenden Argumenten zu bekämpfen - dem Beschwerdegericht einerseits die Hervorhebung akzentuiert betrugsspezifischer Täuschungsakte, wie das Agieren unter falschen Personen- bzw Firmennamen, einerseits als "vorgreifende Beweiswürdigung", andererseits aber gerade zur Dringlichkeit des Tatverdachtes eine unzureichende Konkretisierung entsprechender Belastungsgrundlagen vorwirft, die durch den Hinweis auf nach Beschwerdeauffassung "nur allgemeine Ausführungen" in der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.September 1996, AZ 6 Bs 494/96, nicht ersetzt werden könnten. Sind doch einerseits die zu Unrecht kritisierten beschwerdegerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem dort anfechtungsgegenständlichen untersuchungsrichterlichen Beschluß vom 6. September 1996, GZ 26 Vr 1.063/96-7, zu verstehen, in dem auf der Grundlage der Angaben tatbetroffener Geschädigter die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu einer Reihe von Einzelfakten ebenso konkretisiert wird, wie dies hinsichtlich weiterer Fakten auf den erstgerichtlichen Beschluß vom 25.November 1996 (ON 13) zutrifft (insbes auch Herauslockung von 150.000 DM zum Nachteil des Holm Norbert P***** durch die Vorgabe günstiger Anlegerrenditen bzw einer günstigen Gelegenheit zu einem lukrativenFirmenkauf). Daß bei einem Untersuchungskomplex des hier in Rede stehenden Umfanges (die bisher angefallenen Strafanzeigen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse machen - wie erwähnt - bereits mehrere Aktenordner aus) der dringende Tatverdacht als fundamentale Voraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltungder Untersuchungshaft nicht unabdingbar hinsichtlich jedes einzelnen der angezeigten Deliktsfälle konkret zu detaillieren ist, vielmehr bei - wie hier - in zahlreichen Teilakten systematisch wiederholtem Vorgehen auf ein zusammenfassende Hervorhebung jener Modalitäten abgestellt werden kann, die durch die Angaben tatbetroffener Anzeiger als deliktsspezifische Kriterien nahegelegt werden, liegt auf der Hand. Sinngemäßes gilt für die Bezifferung der nach dem Stand der sicherheitsbehördlichen Erhebungen den Betrag von 5 Mio DM übersteigenden Gesamtschadenshöhe eines Faktenteilkomplexes. Bei der nach der Aktenlage wiederholten Weigerung des Beschuldigten, sich zu den einzelnen Verdachtsfakten einläßlich zu verantworten, kann auch davon nicht die Rede sein, daß das bisherige Unterbleiben einer detaillierten Beschuldigtenvernehmung eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung darstelle.

Vor dem Hintergrund der auf den Angaben zahlreicher tatbetroffener Zeugen beruhenden komplexen Verdachtslage, die eine insgesamt exorbitante Schädigung einer Vielzahl von Personen durch langfristig systematisch-organisierte Geschäftsinitiativen zum Gegenstand hat, erweist sich schließlich die Dauer der vom Beschuldigten bisher erlittenen - im Sinn der bekämpften Entscheidung durch gelindere Mittel nicht substituierbaren - Untersuchungshaft als nicht unverhältnismäßig.

Da Dr.Herbert G***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohneKostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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