OGH 12Os5/97

12Os5/97Tribunal Superior13 de fev. de 1997

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OGH 12Os5/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Katerina Z***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Katerina Z*****, Michal M***** und Petr R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24.September 1996, GZ 10 Vr 415/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die tschechischen Staatsangehörigen Katerina Z*****, Michal M***** und Petr R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie als Mitglied einer Bande, die sich aus ihnen und der gesondert verfolgten Eva J***** zusammensetzte, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Bandenmitglieder fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: deren Wert 25.000 S übersteigt) mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, jeweils durch Einbruch weggenommen haben, und zwar

1. am 16.Juni 1996 in Wolkersdorf Ludwig H***** zwei Nähmaschinen im Gesamtwert von 23.430 S;

2. am 24.Juni 1996 in Laa an der Thaya Karin B***** Kameras, Blitzlichtgeräte und Objektive im Gesamtwert von 91.170 S.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die von der Angeklagten Katerina Z***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO und die von den Angeklagten M***** und R***** jeweils aus Z 5 leg. cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) entscheidungsrelevanten Urteilsannahmen beschlossen die Angeklagten und Eva J*****, die seit längerer Zeit miteinander bekannt sind und wöchentlich cirka einmal zusammen ausgehen, ihre zum Teil schlechte finanzielle Situation durch gemeinsam in Österreich durchzuführende wiederholte Einbruchsdiebstähle in Auslagen, in denen Gegenstände, die sich zum raschen Verkauf in Tschechien eignen, ausgestellt waren, und den nachfolgenden Verkauf der Diebsbeute fortlaufend zu verbessern. Tatplangemäß begaben sie sich mit einem jeweils vom Angeklagten M***** gelenkten Mietwagen zur Begehung der in Rede stehenden Taten nach Österreich. Nach Verübung des Einbruchsdiebstahls in Wolkersdorf, kurz nach Mitternacht des 16.Juni 1996 (Schuldspruchfaktum 1.) vereinbarten die Angeklagten und Eva J***** bereits am 21.Juni 1996, in der Nacht zum 24.Juni 1996 einen weiteren Einbruchsdiebstahl in ein Fotogeschäft zu verüben. Nachdem sie in Verfolgung dieses Planes in den Abendstunden des 23.Juni 1996 über den Grenzübergang Hevlin eingereist und in Laa an der Thaya eingetroffen waren und Auslagen besichtigt hatten, erklärte die Angeklagte Z*****, sie wolle in ein Fotogeschäft einbrechen, doch sei es noch zu hell. Aus diesem Grunde begaben sich die Angeklagten und J***** zunächst nach Znaim und reisten gegen Mitternacht desselben Tages - diesmal über den Grenzübergang Klein Haugsdorf - abermals nach Österreich ein. Nach ihrer Ankunft in Laa an der Thaya gegen 01,00 Uhr des 24.Juni 1996 führten sie in einem Park eine genaue Lagebesprechung durch. Wie schon am 16.Juni 1996 (Faktum 1.) schleuderte die Angeklagte Z***** in der weiteren Folge einen Stein gegen die Auslagenscheibe des Fotogeschäftes B*****, während der Angeklagte R***** und Eva J***** Aufpasserdienste leisteten und der Angeklagte M***** im PKW zurückblieb, um die Flucht und den Abtransport der Diebsbeute zu sichern (US 4 bis 6, 9).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Z*****:

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzte sich das Schöffengericht eingehend mit dem leugnenden Teil der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die es durch die als glaubwürdig bewerteten, mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden Angaben der gesondert verfolgten Eva J***** als widerlegt erachtete, auseinander (US 7 f); der Vorwurf einer Scheinbegründung trifft somit nicht zu.

Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen erschöpft sich unter Hinweis darauf, daß sich auch die Verantwortung der Erstangeklagten mit den Verfahrensergebnissen decke, mit diesen zumindest nicht in Widerspruch stehe, wie schon die ausdrückliche Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz unterstreicht, in Wahrheit in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.

Die eine Ausschaltung der Qualifikationen nach § 130 StGB anstrebenden Beschwerdeeinwände (Z 10), "nur aus dem Umstand, daß einander die Täter kennen und gelegentlich zusammen sind, nur aus dem Umstand, daß sie befreundet sind, kann nicht auf einen organisatorischen Zusammenschluß und auf einen dadurch dem einzelnen Täter gewährten Rückhalt geschlossen werden", übergehen die weiteren - eingangs wiedergegebenen - dazu getroffenen Urteilsannahmen zu den ersichtlich professionellen Tatmodalitäten; die Behauptung, "vom Erstgericht sei nicht festgestellt worden, daß auch nur einer der Täter daran dachte, über einen längeren Zeitraum wiederholt Einbrüche zu begehen", vernachlässigt die konträren Konstatierungen des Schöffengerichtes. Die Subsumtionsrüge gelangt insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Soweit Feststellungen zur mangelnden Ausstattung der Angeklagten mit Einbruchswerkzeug und mit einem "geeigneten" Fahrzeug, zur bisher nicht gegebenen "Auffälligkeit" der Angeklagten, ferner über die Verwendung des Taterlöses zur Abdeckung von Schulden und die Organisation innerhalb der "angeblichen" Bande betreffend sowie zu den Täterpersönlichkeiten der Angeklagten vermißt werden, werden nicht Feststellungsmängel, also solche Lücken der Tatsachenkonkretisierung, die eine Gesetzesanwendung hindern, sondern in Wahrheit Begründungsmängel (sachlich Z 5) geltend gemacht, denen allerdings fallbezogen insgesamt Entscheidungsrelevanz nicht zukommt.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M***** und R*****:

Die zwar getrennt ausgeführten, in der Argumentation aber weitgehend wortidenten Mängelrügen (Z 5) dieser Angeklagten können einer gemeinsamen Erledigung zugeführt werden.

Der unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung erhobene Einwand, das Erstgericht habe sich mit der (gleichlautenden) Verantwortung der Beschwerdeführer, zu den Tatzeiten geschlafen zu haben, nicht auseinandergesetzt, geht ins Leere, weil die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die durch Kontrollbeweise (US 8) gestützten Angaben der Eva J***** vor der Gendarmerie (29-31, US 7 f) gründeten; hiedurch erachteten sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten M*****, und zwar auch insoweit, als dieser seinen Komplizen R***** entlastet, und die Angaben des letztgenannten Angeklagten als widerlegt (US 8 f).

Begründungsmängel werden auch durch die isolierte Bezugnahme der Rüge (bloß) auf die Anmietung von Fahrzeugen (im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Begehung der Taten) sowie auf die enge Bekanntschaft der Angeklagten und Eva J***** und den Plan, ihre, insbesondere die finanziellen Probleme J*****s zu verringern (im Zusammenhang mit der bandenmäßigen Begehung der Taten) nicht aufgezeigt, weil die Rüge die zu den Qualifikationserfordernissen getroffenen weiteren Urteilsannahmen übergeht.

Soweit die Beschwerde den Umstand, daß die Erstangeklagte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme mit der Beute aus dem Schuldspruchfaktum 2. allein war und eine Tatzeugin deponierte, nur eine Frau bei Verübung dieses Einbruchsdiebstahls gesehen zu haben betont und dem Inhalt der Aussage der Eva J***** die Eignung, qualifikationsspezifische Schlußfolgerungen daraus abzuleiten, abspricht, unterzieht sie die Beweiswürdigung der Tatrichter einer prozeßordnungswidrigen Kritik und erweist sich somit einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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