8ObS2251/96d•OGH 8ObS2251/96d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag.Christa Marischka und Dr.Dietmar Strimitzer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Robert A Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Streitwert S 10.241,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1996, GZ 7 Ra 81/96b-9, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Jänner 1996, GZ 37 Cgs 251/95b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und den Umstand, daß zur vorliegenden Frage - Aliquotierung des fiktiven Urlaubsanspruchs einer karenzierten Mutter bei vorzeitigem Austritt nach § 25 KO - zur Zeit der Fällung des Berufungsurteiles noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorgelegen ist, auf die inzwischen ergangene, einen nahezu identen Sachverhalt betreffende, ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.1.1997, GZ 8 ObS 2215/96k, zu verweisen, die zur Information in anonymisierter Form angeschlossen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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