OGH 9ObA2303/96h

9ObA2303/96hTribunal Superior12 de fev. de 1997

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OGH 9ObA2303/96h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, Fleischergeselle, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 200.296,07 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.September 1996, GZ 8 Ra 161/96x-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 1996, GZ 16 Cga 47/95k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,-- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den weitwendigen Ausführungen der beklagten Partei, die Entlassung des Klägers sei wegen Vertrauensunwürdigkeit und beharrlicher Pflichtenverletzung zu Recht erfolgt, entgegenzuhalten, daß sie sich damit vom maßgeblichen Sachverhalt entfernt.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Entlassung nicht wegen des groben Fehlverhaltens einer besonders verantwortungsvollen Vertrauensperson der Geschäftsführung bei Versäumnissen in der Wursterzeugung und Vorbereitung der Auslieferung sowie der beharrlichen Verweigerung wichtiger Informationen, was zu verheerenden Folgen hätte führen können, ausgesprochen, sondern wegen eines mehr oder weniger sinnvollen Zettels (S 89). Der Kläger hätte wie bisher jeden Freitag der Woche einen Zettel mit der Aufschrift "acht Wagen Polnische, acht Wagen Kabanossi" auf den Schreibtisch des Geschäftsführers zu legen gehabt (S 83). Darauf hatte er am 16.12.1994 vergessen. Über entsprechende Abmahnung schrieb er den seiner Ansicht nach überflüssigen - weil bis auf zwei- bis dreimal pro Jahr nahezu immer dieselbe Menge in der Trockenkammer war - Zettel und suchte den Geschäftsführer der beklagten Partei in seinem Büro auf. Bevor er den Zettel noch übergeben konnte, wurde er von diesem bereits im lautstarken Ton "wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen" (S 89 und 87).

Bei diesem Sachverhalt ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß kein berechtigter Grund gegeben war, den über acht Jahre zur Zufriedenheit der beklagten Partei (S 97) beschäftigten Kläger zu entlassen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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