OGH 10ObS47/97b

10ObS47/97bTribunal Superior11 de fev. de 1997

Abrir fonte

Texto completo

OGH 10ObS47/97b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Gerald Mezriczky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Murat B*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1996, GZ 7 Rs 240/96k-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.April 1996, GZ 35 Cgs 7/96z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Bereits in der Berufung wendete sich der Kläger ausschließlich dagegen, daß bei der Erhebung des Leistungskalküls die Tatsache, daß er schmerzstillende Medikamente nehme, nicht gewürdigt worden sei. Hätten die Sachverständigen diesen Umstand berücksichtigt, so hätte sich ergeben, daß die laufende Einnahme von Analgetika gesundheitsschädlich sei, zu Abhängigkeit führe und vom Kläger nicht verlangt werden könne. Ausgehend hievon sei der Kläger aber nicht in der Lage irgendwelche Verweisungstätigkeiten durchzuführen.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen AUsführungen auseinandergesetzt und hat darauf hingewiesen, daß den Sachverständigen der Umstand, daß der Kläger Schmerzmittel konsumiere, bekannt gewesen und dies daher bei Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt worden sei. Der Kläger nehme die Analgetika nach seinen Angaben in der Anamnese gegenüber den Sachverständigen auch derzeit regelmäßig; diesbezüglich träte bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Änderung ein. Gegen die Richtigkeit des Leistungskalküls bestünden daher keine Bedenken.

In der Revision werden die Ausführungen der Berufung nahezu wörtlich wiederholt. Der Kläger vertritt nach wie vor den Standpunkt, daß er nur unter massivem Einfluß von Analgetika in der Lage wäre, einer Beschäftigung nachzugehen; im Hinblick auf die damit verbundene schädliche Wirkung könne von ihm eine Medikation in diesem Umfang nicht verlangt werden.

Die Notwendigkeit des laufenden Konsums von Schmerzmitteln ist keineswegs objektiviert (die Sachverständigen verweisen in ihren Gutachten auf die deutliche Aggravationstendenz des Klägers hin). Der Kläger wendet sich mit seinen Ausführungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen; nach seiner Meinung sei das Leistungskalkül weiter eingeschränkt als von den Vorinstanzen zugrundegelegt. Damit wird aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.