OGH 10ObS22/97a

10ObS22/97aTribunal Superior4 de fev. de 1997

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OGH 10ObS22/97a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Detlev A*****, vertreten durch Dr.Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension und Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Oktober 1996, GZ 10 Rs 179/96h-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1996, GZ 19 Cgs 126/93w-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Unterlassung einer Vernehmung des Privatgutachters und des Klägers erblickt wurden, verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).

Ob die Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen die getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört, wie auch, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, in den irrevisiblen Bereich der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/32). Ob der Kläger in erster Instanz glaubhaft vorbrachte, daß er nur vom Privatgutachter einer eingehenden und umfassenden persönlichen Untersuchung unterzogen wurde, er hingegen bei nur Minuten dauernden Untersuchungen durch die gerichtlichen Sachverständigen nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Leidenszustand umfassend darzulegen, was nach einer Entscheidung des OLG Wien (SVSlg 39.364) eine Parteienvernehmung im Einzelfall rechtfertigen könnte, ist irrevisibel. Ebenso, ob die Untersuchungen der gerichtlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit einer mehrtägigen stationären Durchuntersuchung, einer zusätzlichen Reizstromuntersuchung sowie einem mehrstündigen psychologischen und Arbeitstest ein ausreichendes Eingehen auf den Leidenszustand ermöglichten. Von einer Verwerfung der Mängelrüge in der Berufung durch eine in der Aktenlage nicht gedeckte Begründung kann nicht die Rede sein.

Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitspension und Hilflosenzuschuß zutreffend verneint, sodaß insoweit auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden kann (§ 48 ASGG).

Die Ausführungen des Revisionswerbers, daß in den medizinischen Gutachten zur Frage zukünftiger Krankenstände nicht Stellung genommen wurde, sind aktenwidrig. Dabei ist nur auf die mündlichen Ergänzungsgutachten in den Verhandlungen vom 12.6.1995 und 31.1.1996 zu verweisen. Zufolge der aufgrund dieser Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen, daß kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Krankenstandes des Klägers seit 1992, ausgenommen gelegentlicher Beschwerden und Krankenstände aus orthopädischer Sicht, die das Ausmaß von zwei bis drei Wochen pro Jahr nicht übersteigen, bestehen, liegt auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vor. An der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ist daher nichts auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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