Bsw23224/94•AUSL EGMR Bsw23224/94
Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache H. W. K. gegen die Schweiz, Bericht vom 30.1.1997, Bsw. 23224/94.
Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Telefonüberwachung und Recht auf Achtung des Privatsphäre.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Rechtsanwalt in Zürich. Seine Gattin war Mitglied des Bundesrates und Präsidentin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Sie wurde verdächtigt, in dieser Funktion vertrauliche Informationen an den Bf. weitergegeben zu haben, um einem seiner Klienten dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Als dies bekannt wurde, trat sie als Bundesrätin zurück, nachfolgende Untersuchungen in dieser Angelegenheit konnten diesen Verdacht jedoch nicht bestätigen.
Im Zuge dieser Untersuchungen ordnete der Präsident der Anklagekammer am Bundesgericht das Abhören der Telefongespräche des Bf. an. Gespräche, die nur seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betrafen, sollten "nicht erfasst" werden. Diese Anordnung wurde 3 Wochen später zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Verdächtigungen haltlos waren. Der Bf. wurde sodann informiert, dass seine Telefongespräche abgehört und alle schriftlichen Aufzeichnungen darüber vernichtet worden seien.
Der Bf. beschwerte sich beim EJPD, da es gemäß der Bundesstrafprozessordnung verboten ist, Telefongespräche von Rechtsanwälten abzuhören. Sein Begehren wurde jedoch abgewiesen. Auch eine Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat sowie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, er sei durch die illegale Telefonüberwachung Opfer einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) geworden. Überdies behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz). Die Kms. stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK, nicht jedoch von Art. 13 EMRK fest (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 30.1.1997, Bsw. 23224/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 39) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/H.W.K..pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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