9ObA2304/96f•OGH 9ObA2304/96f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Köksal L*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr.Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich M*****, Tischlermeister, ***** vertreten durch Dr.Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.535,41 brutto sA (Revisionsstreitwert: S 67.231,78 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.September 1996, GZ 7 Ra 202/96v-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.November 1995, GZ 19 Cga 105/94p-14, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zutreffend bejaht, so daß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Daß der Kläger schon bisher in Kleinigkeiten gegen Anordnungen des Dienstgebers verstoßen und die Baustelle immer wieder zu früh verlassen hat, bedeutetnicht, daß es bei allen neuerlichen Verstößen gegen Anordnungen des Dienstgebers vor Ausspruch der Entlassung einer Verwarnung bedurfte. Aus den diesen Pflichtvernachlässigungen folgenden Aussprachen ist zu erkennen, daß der Dienstgeber diese Verstöße nicht stillschweigend geduldet hat, sondern daß er auf die Einhaltung der Dienstpflichten bestand, ohne sie allerdings bisher mit Entlassung zu ahnden. Das bisherige Pardonieren von Dienstpflichtverletzungen im Interesse des Dienstnehmers konnte bei dem ihm bekannten Verbot von Privatarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers keinen Anspruch auf Duldung von Verstößen gegen diese Anordnung des Dienstgebers begründen. Daß er dieses im Betrieb geltende und publizierte Verbot wohl als gewisse Warnung ansah, aber offenbar damit rechnete, daß der Dienstgeber mit der Entlassung nicht ernst machen würde, änderte nichts an der Beharrlichkeit seines Verstoßes gegen gerechtfertigte Anordnungen des Dienstgebers. Die bisherigen Aussprachen mit dem Beklagten sind einer wiederholten Aufforderung zur Einhaltung der Pflichten gleichzuhalten, so daß der zur Entlassung führende, nicht geringfügige Verstoß gegen eine gerechtfertigte Anordnung des Dienstgebers keine neuerliche Verwarnung erforderte, zumal dem Kläger bewußt war, daß der Beklagte ausdrücklich Privatarbeiten nur nach seiner vorherigen Zustimmung gestattete.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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