9Ob5/97v•OGH 9Ob5/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Jesch und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ute Z*****, Studentin, 2. Sabine Z*****, Studentin, 3. Helga Z*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anfechtung und Leistung (Streitwert S 238.572,80 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.November 1996, GZ 1 R 227/96z-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Abgesehen davon, daß die klagende Partei entgegen ihren Ausführungen in der ao Revision in erster Instanz nicht die Zustimmung der Erst- und Zweitbeklagten auf Einverleibung eines Pfandrechtes, sondern die "Duldung der Exekution" in die Liegenschaft durch diese beiden Beklagten begehrt hat, war die Verwertungsermächtigung des Exekutionsgerichtes zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung I.Instanz noch nicht rechtskräftig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren auch nicht dolose "unlautere Motive" der wesentliche Beweggrund der Schenkung, sondern eine "Steuerersparnis" (AS 57). Inwiefern das von den Geschenknehmern zugunsten der Drittbeklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot - ohne Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes - unwirksam sein soll (allfällige Schadenersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Verfahrens), ist nicht näher dargetan. Mit den diesbezüglichen Ausführungen entfernt sich die Revisionswerberin vielmehr von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.
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