12Os165/96•OGH 12Os165/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 16.Oktober 1996, GZ 17 Vr 192/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Günther S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und 130 vierter Fall StGB - die Bezeichnung gewerbsmäßig "schwerer" Diebstahl durch Einbruch erfolgte ersichtlich irrtümlich und gereicht dem Angeklagten im konkreten Fall nicht zum Nachteil - schuldig erkannt. Demnach hat er in St.Pölten in drei Angriffen im Urteil namentlich angeführten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 7.130 S, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.
Die ausschließlich gegen einen der drei Schuldspruchfakten gerichtete, allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gelangt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich in Wahrheit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Würdigung der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Zeugenaussage des Bestohlenen über die Tatmodalitäten, insbesondere durch Betonung des Umstandes, daß das Tatopfer die Tatbegehung durch einen anderen nicht ausschloß, nach Art einer Schuldberufung beschränkt.
Die Beschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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