15Os186/96 (15Os187/96)•OGH 15Os186/96 (15Os187/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kirchgasser als Schriftführer in der Strafsache gegen Christine R*****, Ursula T***** (vormals L*****) und Friedrich T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ursula T***** und Friedrich T***** sowie die Beschwerde des Angeklagten Friedrich T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. September 1996, GZ 5 d Vr 3774/96-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ursula T***** und Friedrich T***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christina R***** sowie Ursula T***** und Friedrich T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien und Vösendorf im gemeinschaftlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der nachstehenden Firmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren in den Fakten I A und II verleitet sowie im Faktum I B zu verleiten versucht, wodurch die genannten Firmen oder die Firma E***** und V***** in einem 25.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, wobei sie zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich Zahlungsbelege bezüglich der Kreditkäufe, auf denen die Unterschriften des jeweiligen Käufers gefälscht wurden, verwendeten, und zwar
I Christina R*****, Ursula T***** und Friedrich T***** am 16. Dezember 1995 unter Verwendung einer Kreditkarte der Mag. Gabriele F*****, wobei sie vortäuschten, Christina R***** sei deren rechtmäßige Besitzerin,
A a Angestellte der Firma F***** zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von 11.200 S,
b Angestellte der Firma V***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von
c Angestellte der Firma Sch***** zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von 2.964 S,
d Angestellte der Firma S***** zur Ausfolgung von Kosmetika im Wert von 5.083,40 S,
e Angestellte der Firma O***** zur Ausfolgung von Schmuck im Wert von
f Angestellte der Firma P***** zur Ausfolgung von CDs im Wert von 4.211 S und
g Angestellte der Firma Juwelen H***** zur Ausfolgung von einer Uhr im Wert von 4.980 S;
B Angestellte der Firma Juwelier Ma***** zur Ausfolgung einer Goldkette im Wert von 6.000 S;
II Christina R***** und Friedrich Christian T***** in der Zeit zwischen 23. und 29.Dezember 1995 unter Verwendung einer Kreditkarte der Nicole Pe*****, wobei sie vortäuschten, Christina R***** sei deren rechtmäßige Besitzerin,
a Angestellte der Firma L***** ***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 4.975 S,
b Angestellte der Firma MGM zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von 2.090 S,
c Angestellte der Firma Sch***** zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von 4.007 S,
d Angestellte der Firma "K*****" zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von 2.888 S und
e Angestellte der Firma T***** zur Ausfolgung von Schuhen im Wert von
Das Christina R***** betreffende Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; Ursula und Friedrich T***** hingegen, die sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannt haben, bekämpfen lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die jeweils auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.
Die Rechtsmittelanträge beider Beschwerdeführer sind insofern verfehlt, als sie die (gänzliche) Aufhebung des Urteils begehren, weil ja bloß die Ausschaltung der Qualifikation nach § 148 zweiter Satz StGB aus dem Urteil angestrebt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula T*****:
Die Tatrichter haben festgestellt, daß alle Angeklagten in den Faktengruppen I A und B die Betrügereien in der Absicht begingen oder zu begehen versuchten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5). Das Gericht hat diese Konstatierung damit begründet, daß die Angeklagten (im jeweiligen gemeinschaftlichen Zusammenwirken) zur Tatausführung die beiden gestohlenen Kreditkarten (um je 3.000 S) käuflich erworben haben und es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, derartige Anschaffungen nicht durch längere Zeit mißbräuchlich verwenden zu wollen, um sich daraus den größtmöglichen Vermögensvorteil zu verschaffen (US 6). Dem Urteil ist demnach zu entnehmen, welche entscheidende Tatsache das Schöffengericht sowohl auf der objektiven, als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchem Grund das geschah, weshalb die behauptete Urteilsundeutlichkeit (Z 5) nicht vorliegt.
Diese Begründung ist aber auch nicht offenbar unzureichend, denn nach den Urteilsfeststellungen handelten alle Angeklagten im gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sohin als Mittäter. Sie haben weiters - jeder für sich gewerbsmäßig - in den in der Faktengruppe I genannten Geschäften Sachen, sohin Gegenstände mit Wert - dies in Erwiderung zum zur Z 10 behaupteten Feststellungsmangel - ausgesucht und diese durch mißbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte käuflich erworben oder zu erwerben versucht (US 5). Daß die (erste) Kreditkarte nur an einem einzigen Tag verwendet werden konnte, lag nicht im Tatplan der Angeklagten, sondern ausschließlich daran, daß beim Versuch, eine Goldkette beim Juwelier M***** betrügerisch zu erwerben, festgestellt wurde, daß die Kreditkarte als gestohlen gemeldet war und sie daraufhin sofort zerschnitten wurde. Die Begründung der Urteilsfeststellung, daß (auch) die Beschwerdeführerin die Betrügereien in gewerbsmäßiger Absicht - siehe oben - verübte, steht daher mit den Denkgesetzen im Einklang, sodaß auch dieser behauptete Begründungsmangel nicht gegeben ist.
Nach Prüfung der in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß auch aus diesen Gesichtspunkten sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Sofern sie nämlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB bekämpft, weil die Täter bei den einzelnen Betrugshandlungen den Schadensbetrag nach § 147 Abs 2 StGB nicht überschritten haben, übergeht sie, daß die Betrügereien der Täter durch die Benützung einer falschen Urkunde zur Täuschung verübt wurden, womit sie zum schweren Betrug geworden sind (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich T*****:
Diese Beschwerde ist zunächst auf die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ursula T***** zu verweisen, weil sie der Sache nach auch die gleichen Einwände gegen das erstgerichtliche Urteil erhebt.
Dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zur Gewerbsmäßigkeit ist, soweit Rechtssätze zitiert werden, an sich beizupflichten; allerdings ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit sich das Schöffengericht noch mit weiteren "Begleit- und Nebenumständen der Tat" hätte auseinandersetzen sollen.
Es mag zutreffen, daß häufig ein Kreditkartendiebstahl sofort zur Anzeige gelangt. Wenn aber trotzdem ein Betrüger eine gestohlene Kreditkarte kauft und sie anschließend mißbräuchlich verwendet, dann rechnet er nicht damit, daß er bei diesem Mißbrauch entdeckt wird, denn er hofft, daß der Geschäftspartner eine Überprüfung dieser Kreditkarte nicht vornimmt; anderenfalls wäre die mißbräuchliche Benützung der Kreditkarte durch den Täter nicht verständlich. Davon abgesehen zeigt forensische Erfahrung, daß Inhaber von Kreditkarten nicht immer deren Entfremdung sogleich bemerken. Sonach ist die Urteilsfeststellung, auch der Angeklagte Friedrich T***** habe die gegenständlichen Betrügereien in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, keineswegs lebensfremd. In der Bezugnahme der Tatrichter auf eine Lebenserfahrung liegt demnach kein Begründungsmangel.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag gleichfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in bezug auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung aufzuzeigen.
Auch die Subsumtionsrüge dieses Angeklagten (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Sofern der Beschwerdeführer Feststellungen einer Gewerbsmäßigkeit für jeden Mittäter jeweils im einzelnen und darüber, wer sich welche Sachen zueignete vermißt, übergeht er die schon erwähnte Urteilsfeststellung, daß alle Angeklagten in sämtlichen Schuldspruchfakten die Betrügereien in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie die - auch durch die Verantwortung des Beschwerdeführers gedeckte - Konstatierung, daß jeder der Täter in der Faktengruppe I Sachen für sich aussuchte (US 5) und daß die Täter in der Faktengruppe II Schmuck- und Kleidungsstücke zum Eigengebrauch kauften. Damit ist - was erneut von der Beschwerde übergangen wird - hinlänglich festgestellt, daß sich die mit gemeinsamem Vorsatz handelnden Täter die im Spruch angeführten Sachwerte gewerbsmäßig zugeeignet haben.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ursula und Friedrich T***** sowie über die Beschwerde des Friedrich T***** gemäß § 494 a StPO fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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