7Ob2338/96s•OGH 7Ob2338/96s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Jänner 1996, GZ 39 R 190/96x-30, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der hier zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt ist jenem den Entscheidungen JBl 1993, 590 und MietSlg 38/26 zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere deshalb nicht vergleichbar, weil hier die Tankstellengebäude (Superädifikate) an die Rechtsvorgänger der beklagten Partei verkauft wurden. Eine unrichtige Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht in diesem durch besondere Umstände des Einzelfalles gekennzeichneten Rechtsstreit läßt sich der Entscheidung des Gerichtes 2. Instanz nicht entnehmen.
Allein die von den Vorinstanzen festgestellten Umstände, daß das Belieferungsübereinkommen seitens der beklagten Partei zum darin vorgesehenen Termin aufgekündigt wurde und daß keine Produkte der klagenden Partei an der Tankstelle mehr verkauft werden, besagt noch nicht, daß wichtige Interessen der klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Untervermieterin des Grundstückes, auf dem die Tankstelle betrieben wird, verletzt werden. Eine Pflicht zur Abnahme der Produkte der klagende Partei seitens der beklagten Partei über den Ablauf des Belieferungsübereinkommens hinaus oder ein Verbot danach Produkte von Konkurrenzunternehmen anzubieten, läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 12 MRG ist daher selbst dann zu verneinen, wenn man der Argumentation des Gerichtes 2. Instanz nicht folgt, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund (bloß) im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch nicht vorgelegen sei, weil damals die Kündigungsfrist für das Belieferungsübereinkommen noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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