AUSL EGMR Bsw20641/92

Bsw20641/92Outro Tribunal17 de dez. de 1996

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AUSL EGMR Bsw20641/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1996

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Terra Woningen B.V. gegen die Niederlande, Urteil vom 17.12.1996, Bsw. 20641/92.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Bindung eines Gerichts an die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und fair trial.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (5:4 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (5:4 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die bf. GmbH ist Eigentümerin mehrerer Mietshäuser. Eine Prüfung des Umweltamtes ergab, dass der Boden auf den Grundstücken der Bf. erheblich verunreinigt war. Die Provinzregierung leitete daraufhin ein Bodensanierungsprogramm ein. Ein Mieterschutzausschuss stellte in der Folge fest, dass der Mietzins für die Wohnung eines der Mieter unangemessen hoch sei. Die Bf. beantragte hierauf die gerichtliche Bestätigung des festgesetzten Mietzinses. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Bodenverunreinigung auf eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt schließen lasse und setzte den Mietzins entsprechend herab. Zur Überprüfung der Entscheidung der Provinzregierung erklärte es sich ausdrücklich für unzuständig. Ein Großteil der Mieter hat seither die gerichtliche Herabsetzung des Mietzinses beantragt.

Rechtsausführungen:

Die bf. GmbH behauptet eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK, da sie wegen der Bindung des Gerichts an die Entscheidung der Provinzregierung keinen Zugang zu einer effektiven gerichtlichen Überprüfung gehabt habe. Weiters behauptet sie eine Verletzung ihres Rechts auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK, da sie die Entscheidung der Provinzregierung gerichtlich nicht überprüfen lassen konnte.

Art. 6 (1) EMRK verlangt, dass ein Gericht in der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zur Prüfung aller erheblichen Rechts- und Tatsachenfragen befugt ist. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von der Existenz einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung aus und stützte sich dabei auf die Entscheidung der Provinzregierung, ein Bodensanierungsprogramm einzuleiten. Zu einer eigenständigen Untersuchung der Auswirkungen der Bodenverunreinigung erklärte es sich ausdrücklich für unzuständig, obwohl diese Frage für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Der bf. GmbH wurde durch die fehlende Möglichkeit einer ausreichenden gerichtlichen Überprüfung der Zugang zu einem Gericht verwehrt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (5:4 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (5:4 Stimmen).

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber v. 5.4.1995 (= NL 95/3/5) eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (12:1 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.12.1997, Bsw. 20641/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 16) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Woningen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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