OGH 12Os153/96

12Os153/96Tribunal Superior11 de dez. de 1996

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OGH 12Os153/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran S***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4, Satz 1, erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.April 1996, GZ 5 c Vr 7803/93-300, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Zoran S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Zoran S***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4, Satz 1, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (I) gewerbsmäßig Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch Diebstähle erlangt hatten, zu verheimlichen oder zu verwerten, indem er nachbezeichnete Waren zum Vertrieb bzw zur Verwahrung übernahm, nämlich (1.) zwischen Juli 1991 und Juni 1993 Andreas F***** durch Übernahme aus den Räumlichkeiten des Speditionsunternehmens Kirchner Co Internationale Transport AG gestohlener Sachwerte (eine Palette VHS - Videokassetten im Gesamtwert von 34.657 S, 160 TV-Geräte Intelvision im Gesamtwert von 160.000 S, 400 Stück Casio-TV-480 im Gesamtwert von 400.000 S) von Mladen B***** zur Verwahrung; (2.) im Juni 1993 den gesondert verfolgten Zoran S***** durch Übernahme von drei Gitterboxen mit Schuhen im Werte von 150.000 S zur Verwahrung.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die (auch) zum Faktum I 2. leugnende Verantwortung des Angeklagten Zoran S***** in den Urteilsgründen unerörtert geblieben wäre. Dazu genügt der Hinweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen US 14 f. Die Anführung denklogisch nachvollziehbarer - hier von selbst nicht einsichtiger Gründe, aus denen die vom Angeklagten S***** und dem Zeugen Zoran S***** übereinstimmend eingeräumte Übernahme von Schuhen im Gesamtwert von ca. 150.000 S um einen Betrag von 5.000 S, wovon das Erstgericht auf der Basis des solcherart evidenten Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen strafbarer Hehlerei folgerte, einen für den Angeklagten S***** vorteilhaften und deswegen erörterungsbedürftigen entlastenden Beweiswert aufweisen sollte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich des insgesamt 500.000 S jedenfalls übersteigenden Wertes des von Zoran S***** verhehlten Diebsgutes stützt sich das angefochtene Urteil - dem Beschwerdestandpunkt zuwider formell mängelfrei - auf die aktenkundigen sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (US 8 iVm 33, 137/I; 809 ff iVm - ua - mit ON 82/II).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich als insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der dazu erhobene Einwand wesentlicher Feststellungsmängel zur Frage der von Zoran S***** hinsichtlich des verhehlten Diebsgutes zum Eigenerwerb gesetzten Veräußerungsaktivitäten über die gerade in dieser Hinsicht unmißverständlichen tatrichterlichen Klarstellungen auf den Seiten 11, 15 und 16 der Urteilsausfertigung hinwegsetzt und im übrigen - im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unbeachtlich - lediglich der Versuch unternommen wird, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu den subjektiven Grundlagen gewerbsmäßiger Tatbegehung gegenüber der leugnenden Täterverantwortung abzuwerten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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