OGH 5Ob2214/96s

5Ob2214/96sTribunal Superior26 de nov. de 1996

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OGH 5Ob2214/96s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Fritz Z*****, vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee ua Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf der Seite der beklagten Partei H***** Co, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 734.932,31 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.April 1996, GZ 4 R 82/96g-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Dezember 1995, GZ 6 Cg 1155/92z-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen S 734.932,31 samt 6,625 % Zinsen seit 1.7.1992 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden, die der klagenden Partei dadurch entstehen, daß im Jahre 1991 aus der Ölfeuerungsanlage im Gemeindehaus der klagenden Partei ca 20700 l Heizöl leicht ins Erdreich versickerten, haftet.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 125.396,22 (darin S 16.595,37 Umsatzsteuer und S 25.824 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit S 62.495,80 (darin S 8.649,30 Umsatzsteuer und S 10.600 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 32.555 (darin S 3.217,50 Umsatzsteuer und S 13.250 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei, die 1987 mit der Neuverlegung der Ölleitungen vom Tank zum Heizkessel beauftragt worden sei, habe unsachgemäß die Rücklaufleitungen an die alte, im Bereich des Domschachtes abgetrennte Rücklaufleitung angeschlossen, sodaß dort Öl austreten und im Erdreich versickern habe können. Die von der beklagten Partei und von der Nebenintervenientin durchgeführten Druckproben seien unzureichend durchgeführt und dadurch der Fehler nicht entdeckt worden. Zur Behebung der Schäden habe die klagende Partei S 734.932,31 aufwenden müssen. Da das endgültige Ausmaß der Schadensbehebungskosten noch nicht feststehe, bestünde ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei. Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei zur Zahlung von S 734.932,31 s.Ng. zu verurteilen sowie deren Haftung für künftige Schäden, die der klagenden Partei durch den Ölaustritt im Jahre 1991 entstehen, festzustellen.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, sie habe die Leistungen entsprechend dem präzisen und konkreten Auftrag der Firma ***** B***** erbracht. Nach Fertigstellung sei jener Teil einer Druckprobe unterzogen worden, der der beklagten Partei in Auftrag gegeben worden sei. Schadenskausal sei, daß die Nebenintervenientin die Druckprobe nicht an der gesamten Anlage, sondern lediglich in dem von der beklagten Partei erstellten Teil durchgeführt habe. Darüberhinaus hätte die Anlage nach der Neuverlegung der Leitungen im Jahre 1987 nicht vor einer bescheidmäßigen Genehmigung in Betrieb genommen werden dürfen. Die klagende Partei habe auch die alle fünf Jahre vorgeschriebenen Innenrevisionen nicht durchführen lassen. Hätte die klagende Partei diese Verpflichtungen eingehalten, wäre der Schade nicht eingetreten.

Die Nebenintervenientin wendete ein, es sei eine Druckprobe nur bis zu den Schiebern (Kugelhähnen) in Auftrag gegeben worden. Die Schadensursache sei jedoch nach den Schiebern gelegen. Für die Nebenintervenientin sei nie erkennbar gewesen, daß der Installateur vergessen habe, eine der Leitungen abzuschließen. Hätte die klagende oder die beklagte Partei nach Erneuerung der Leitungen eine Druckprobe des gesamten Leitungssystems vor Inbetriebnahme der Heizungsanlage durchgeführt, so wäre damals schon der Mangel entdeckt worden.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, der klagenden Partei S 367.466,16 sA zu bezahlen und stellte deren Haftung für alle künftigen Schäden, die der klagenden Partei durch den Austritt von 20700 l Heizöl leicht im Jahr 1991 entstehen, zur Hälfte fest. Das Mehrbegehren von S 367.466,15 sA sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung zu weiteren 50 % wies das Erstgericht ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:

Die klagende Partei hatte im Jahre 1965 im Gemeindehaus eine Ölfeuerungsanlage errichtet, die vom technischen Büro Erich H***** in Innsbruck geplant, von der Firma Hans H***** Co in Innsbruck ausgeführt und von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 17.11.1965 genehmigt wurde. Die im Fußboden des Heizraumes verlegten Ölrücklaufleitungen waren miteinander verkuppelt, was aus den Plänen eindeutig hervorgeht.

Am 7.1.1987 trat eine Brennerstörung auf, worauf die klagende Partei die Firma ***** B***** verständigte, die die Heizanlage betreut hatte. Die Störung wurde vom Servicemonteur Gerold S***** behoben. Am

11. und 13.1.1987 kam es zu weiteren Störungen am Brenner. Am 13.1.1987 stellte S***** fest, daß der Brenner Luft aus der Ölleitung mitsaugt, worauf die Nebenintervenientin von der klagenden Partei beauftragt wurde, eine Druckprobe an den Ölleitungen durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, daß die Saugleitung undicht war. Bis dahin hatte die klagende Partei die nach § 12 Abs 7 der Ölfeuerungsverordnung vorgeschriebenen Dichtheitsproben in Intervallen von 5 Jahren, also 1970, 1975, 1980 und 1985 nicht durchgeführt.

Die klagende Partei beauftragte daraufhin die beklagte Partei mit der Rohrreparatur und Umänderung der Ölanschlußleitungen, wobei Gerold S*****, der Mitarbeiter der Firma ***** B*****, den Arbeitern der beklagten Partei genau darlegte, welche Arbeiten auszuführen sind. Der Beklagte verließ sich auf die Angaben des Gerold S*****, weil ihm bekannt war, daß dieser die Anlage bereits kannte, und unterließ es daher, Einschau in die vorhandenen Pläne der Anlage zu nehmen. Es war jedoch für die beklagte Partei deutlich ersichtlich, daß fünf Rohrleitungen aus dem Boden austraten. Das Vorhandensein je einer Vor- und Rücklaufleitung vom Tank zum Luftabscheider war offensichtlich, für jeden Fachmann leicht erkenntlich und auch Voraussetzung für ein Funktionieren der Anlage. Es blieben noch drei Rohrleitungen zur Disposition. Es ist normal, daß jeder Brenner mit einer eigenen Vorlaufleitung versorgt wird. Daher war für jeden Fachmann einfach und leicht erkennbar, daß die noch verbleibende Rohrleitung die gemeinsame Rücklaufleitung für die beiden Ölbrenner sein mußte. Die Verrohrung der Anlage war einfach und absoluter Standard. Die beklagte Partei hat nun die im Fußboden des *****raumes verlegten *****ölvorlauf- und Rücklaufleitungen weiterverwendet. Richtigerweise hätten diese Rohrleitungen stillgelegt werden und die Versorgung der beiden Brenner von an der Decke geführten Leitungen bewerkstelligt werden müssen. Die gemeinsame Rücklaufleitung wurde irrtümlich an die nach wie vor verlegt gebliebene alte Rücklaufleitung angeschlossen. Diese wurde aber im Bereich des Domschachtes abgetrennt und mündete mit einer verbliebenen Restlänge von ca 5 cm in den freien Domschacht. An den erwähnten vier Leitungen wurden Kugelhähne montiert, darunter einer in der alten, stillgelegten Rücklaufleitung, welche in den Tankschacht führte und vom Tank abgetrennt wurde. Die Existenz dieser Rücklaufleitung war für jedermann ersichtlich und mußte für jedermann eindeutig klar sein, was es bedeutet, eine an einem Ende abgetrennte Rohrleitung mit einem Kugelhahn an ein in Betrieb befindliches ölführendes Leitungssystem anzuschließen. Die nach Ausführung der Arbeiten der beklagten Partei vorgeschriebene Druckprobe wurde nicht über die gesamte Leitungslänge von der Einmündung in den Tankdeckel bis zum Anschluß des Flexschlauches an den beiden Brennern durchgeführt, sondern nur für den Teil der Anlage, den die beklagte Partei im Auftrag der klagenden Partei neu hergestellt hatte. Da ganz offensichtlich ein wesentlicher Teil des Verrohrungssystems geändert wurde und verschiedene Rohrleitungen miteinander neu verbunden wurden, hätte das gesamte Rohrleitungssystem einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden müssen, insbesonders da zwei ölführende Rohrleitungen abgetrennt und nicht zur Gänze aus der Anlage entfernt worden waren. Bei Durchführung dieser Probe, getrennt für jeden Rücklaufstrang, hätte der falsche Anschluß an die eigentlich stillzulegende Rücklaufleitung sich herausgestellt. Von der beklagten Partei wurden die Rohrleitungen auch nicht entsprechend ihrer Funktion mit Schildern bezeichnet, was Aufgabe der beklagten Partei gewesen wäre. Die wesentliche Änderung der Ölfeuerungsanlage ist von der klagenden Partei als Anlagenbetreiber der Behörde auch nicht unter Vorlage geeigneter technischer Unterlagen angezeigt worden. Die beklagte Partei wäre als ausführende Fachfirma verpflichtet gewesen, die Klägerin auf diese rechtlichen Erfordernisse hinzuweisen, weil nur die gewerblich autorisierte Fachfirma den Grad der Anlagenveränderung beurteilen kann. Außerdem muß jede Fachfirma die bezughabenden Gesetze und Vorschriften kennen und kann nur sie die erforderlichen Planunterlagen zur Verfügung stellen. Die beklagte Partei durfte sich nicht auf eine allfällige Überprüfung ihrer Arbeit durch eine nachgeordnete Institution verlassen. Auch im Falle einer Anzeige der Änderung hätte ein Sachverständiger niemals eine Druckprobe der Rohrleitungen durchgeführt, da keine Vorschrift dies verlangt und es praktisch völlig unmöglich ist, alle Änderungen an den bestehenden Heizungsanlagen durch die wenigen eingetragenen Sachverständigen so detailliert überprüfen zu lassen. Es gehört daher in den Pflichtenumfang jeder gewerblich autorisierten Fachfirma, die Druckproben ordnungsgemäß durchzuführen, und kann sich der Auftraggeber darauf verlassen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei ihre Leistungen mit S 18.846 inklusive 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Die Kugelhähne verblieben in der Folge jeweils in Absperrstellung, so auch der neu eingebaute Kugelhahn in der Rücklaufleitung des außer Betrieb befindlichen Brenners II. Bis zum Mai 1991 kam es zu keinen Störungen, da die ursprüngliche Schaltung der Rohrleitungen von niemandem verändert wurde. Am 6.5.1991 erfolgte die Öltankbefüllung mit 4623 Litern durch die Firma P*****. Am 17.5.1991 wurde ein Brennerservice durch die Firma ***** B***** vorgenommen. Am 22.5.1991 trat ein nicht ungewöhnlicher Defekt an einem Brenner auf (eine Spule war defekt geworden). Der Defekt wurde von einem Servicemann der Firma ***** B***** aus Innsbruck behoben, der den bis dahin stets in Sperrposition befindlichen Kugelhahn der vermeintlichen Rücklaufleitung II in Position "offen" gestellt hat. Am 27.5.1991 stand die Anlage wieder und wurde von der klagenden Partei wiederum die Firma ***** B***** gerufen. Der Servicemonteur Gerold S***** konnte keinen Anlagenfehler erkennen, sondern stellte lediglich fest, daß der Tank leer war. Da ihm die Füllung vom 6.5.1991 bekannt war, veranlaßte er, daß die Nebenintervenientin eine Dichtheitsprüfung von Tank und Ölleitungen durchführt. Die klagende Partei beauftragte daraufhin die Nebenintervenientin, Tank- und Ölleitungen zu prüfen, ohne den Prüfumfang näher festzulegen oder einzuschränken. Die Nebenintervenientin führte sodann noch am selben Tag die Prüfung durch und bestätigte im Prüfzeugnis vom selben Tag, daß sowohl die Druckprobe beim Tank mit einem Probedruck von 0,3 bar als auch jene der Saug- und Rücklaufleitung mit einem Druck von 10 bar anstandslos verlaufen ist. Es wurde festgehalten: "Leitungen sind dicht".Dabei wurde die Druckerprobung der Rücklaufleitungen jedoch heizraumseitig nicht bis zum Anschluß der Flexoschläuche an die Rücklaufleitung 3/4 Zoll durchgeführt. Wäre dies geschehen, so hätte der Verrohrungsfehler, verursacht durch die beklagte Partei im Jahre 1987, mit 100 %iger Sicherheit entdeckt werden können.

Aufgrund des Befundes der Nebenintervenientin veranlaßte die klagende Partei am 25.7.1991 die Befüllung des Tanks mit einer Menge von 19150 Litern. Im Herbst wurde die Heizanlage sodann für die Heizperiode 1991/1992 wieder in Betrieb genommen. Am 29.10.1991 ging die Heizung wieder auf Störung. Bei der anschließenden Ursachenermittlung wurde festgestellt, daß der Heizöllagertank wiederum leer war. Am 4.11.1991 wurde eine Druckprobe an den Rücklaufleitungen durchgeführt. Dabei wurde der Flexoschlauch vom Brenner II gelöst und an das freie Ende der Rücklaufleitung ein Druckluftschlauch angeschlossen. Bei dem Versuch die Rücklaufleitung unter Druck zu setzen, wurde die in der Rohrleitung verbliebene Restölmenge in den Domschacht geblasen. Anschließend trat die eingepreßte Luft dort aus dem in Wirklichkeit niemals stillgelegten alten Rücklaufrohr aus. Die alte Rücklaufleitung war irrtümlich nicht an beiden Enden abgetrennt, sondern mit der vermeintlichen, im Boden verlegten Rücklaufleitung des Brenners II verbunden worden.

Der klagenden Partei entstand in diesem Zusammenhang ein Schaden von S 734.932,31. Die Möglichkeit von weiteren jetzt noch nicht bezifferten künftigen Schäden ist gegeben.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Öl sei eindeutig aus dem niemals stillgelegten alten Rücklaufrohr ausgetreten, die Kausalität zwischen eingetretenem Schaden und mangelhafter Leistung der beklagten Partei sei gegeben. Dazu komme noch, daß die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, nach dem Umbau der Leitungen die Druckprobe über die gesamte Leitungslänge durchzuführen. Weiters habe es die beklagte Partei unterlassen, die Rohrleitungen entsprechend ihrer Funktion mit Schildern zu bezeichnen. Diesen Mangel müsse die beklagte Partei gegen sich gelten lassen und hätte beweisen müssen, daß der Schaden auch bei Anbringung der Schilder eingetreten wäre. Diesen Beweis habe die beklagte Partei gar nicht angetreten. Die Haftung der beklagten Partei für den Schaden der Klägerin liege auf der Hand.

Der klagenden Partei könne zwar nicht angelastet werden, daß sie die Änderung der bestehenden Ölfeuerungsanlage bei der Behörde nicht angezeigt habe; selbst wenn man darin ein Verschulden erblicken wollte, wäre dieses so gering, daß es vernachlässigt werden könnte. Da nach den Umänderungsarbeiten eine Funktionsprobe durch die beklagte Partei durchgeführt worden sei, sei die klagende Partei nicht verpflichtet gewesen, bis zum Jahre 1991 eine weitere Dichtheitsprobe durchzuführen. Die klagende Partei habe sich aber auch darauf verlassen können, daß die von ihr beauftragte Nebenintervenientin am 27.5.1991 eine Druckprüfung der gesamten Leitung vorgenommen habe. Die Klägerin müsse sich aber anrechnen lassen, daß die von ihr beauftragte Firma ***** B***** bzw deren Mitarbeiter Gerold S***** der beklagten Partei hinsichtlich der neu zu verlegenden Leitungen falsche Anweisungen gegeben habe. Ebenso habe sich die klagende Partei die nicht ausreichende Prüfung der von ihr beauftragten Nebenintervenientin vom 27.5.1991 anrechnen zu lassen.

Das Verschulden der beklagten und der klagenden Partei sei als gleichwertig anzusehen, so daß eine Schadensteilung 1 : 1 vorzunehmen sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien sowie der Nebenintervenientin nicht Folge und erklärte - mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung - die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es führte zur Rechtsrüge der Klägerin folgendes aus:

Der klagenden Partei sei zuzustimmen, daß sie für die allenfalls unrichtigen Anleitungen des Zeugen S***** an die beklagte Partei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht einzustehen habe, stehe doch fest, daß die klagende Partei den Auftrag zur Reparatur der Ölleitungen der beklagten Partei erteilt habe. Wenn sich nun die beklagte Partei zur Erleichterung der Durchführung des Auftrages mit dem Zeugen S***** wegen dessen Kenntnis der Anlage in Verbindung setze, sich an seine Anweisungen halte, statt in die Pläne Einsicht zu nehmen, könne dies nicht der klagenden Partei angelastet werden. Zuzustimmen sei der klagenden Partei auch darin, daß sie nicht für die mangelhaften Überprüfungen der Ölleitungen durch die Nebenintervenientin einzustehen habe. Nach der Änderung der Ölleitungen sei durch die befugten Fachfirmen, nämlich sowohl durch die beklagte Partei als auch durch die Firma ***** B***** bestätigt worden, daß die Ölleitungen überprüft und in Ordnung seien. Die Nebenintervenientin habe im Prüfzeugnis vom 27.5.1991 sogar bestätigt, daß die Anlage als dicht zu bezeichnen sei. Diese Fehler durch befugte Fachfirmen könnten der klagenden Partei als Mitverschulden nicht angelastet werden. Daraus sei jedoch für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen. Die klagende Partei habe nämlich entgegen den Bestimmungen des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes, LGBl 43/1977, weder um die nach § 5 Abs 1 erforderliche Bewilligung der als wesentlich geltenden Änderungen an den heizölführenden Leitungen angesucht, noch gemäß § 10 Abs 1 die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt bzw um Betriebsbewilligung angesucht. Diese Pflichtverletzung, die der klagenden Partei zur Last falle, könne sie sich doch, da ihr Vertreter der Bürgermeister als dafür in der Gemeinde gemäß § 15 Ölfeuerungsgesetz iVm § 50 Tiroler Bauordnung zuständiges Organ sei, wohl kaum auf Nichtwissen um diese Bestimmungen berufen, sei auch kausal für den eingetretenen Schaden. Das Mitverschulden der klagenden Partei sei also darin zu sehen, daß sie es unterlassen habe, die vorgeschriebenen Bewilligungen einzuholen. Dabei wäre der schwerwiegende Mangel an der Rücklaufleitung zutage getreten. Damit sei aber der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen. Stelle man das Verhalten der klagenden Partei und das der beklagten Partei einander gegenüber, so ergebe sich, daß das Verschulden als gleichwertig anzusehen und daher eine Schadensteilung 1 : 1 vorzunehmen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.

Die Revision des Beklagten wurde mit hg Beschluß vom 24.9.1996 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin macht in ihrer Revision Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben; der Beklagte beantragt überdies die Zurückweisung der Revision als unzulässig.

Die Revision der Klägerin ist wegen einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit im Interesse der Rechtssicherheit zulässig (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 Seite 1079); sie ist auch berechtigt.

Das Berufungsgericht hat das Mitverschulden der Klägerin darin gesehen, daß sie es unterlassen habe, die nach dem Tiroler Ölfeuerungsgesetz vorgeschriebenen Bewilligungen einzuholen; dabei wäre der schwerwiegende Mangel an der Rücklaufleitung zutage getreten.

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe damit abweichend von den erstgerichtlichen Feststellungen die Unterlassung des Ansuchens um Bewilligung und der Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten als kausal für den eingetretenen Schaden festgestellt.

Tatsächlich gibt es für die entsprechende Darstellung des Berufungsgerichts keine beweismäßige Grundlage, womit eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl Kodek aaO § 503 ZPO Rz 4 mwN). Das Erstgericht hat vielmehr - gestützt auf ein Sachverständigengutachten - festgestellt, daß auch im Falle einer Anzeige der Änderung ein Sachverständiger niemals eine Druckprobe der Rohrleitungen durchgeführt hätte, da es praktisch völlig unmöglich ist, alle Änderungen an den bestehenden Heizungsanlagen durch die wenigen eingetragenen Sachverständigen so detailliert überprüfen zu lassen; es hat auch darauf hingewiesen, daß keine Vorschrift dies verlangt.

Dem ist folgendes hinzuzufügen: Das Berufungsgericht hat der Klägerin Verstöße gegen § 5 Abs 1 und § 10 Abs 1 Tiroler Ölfeuerungsgesetz vorgeworfen. Die gemäß § 5 Abs 1 leg cit einzuholende behördliche

Bewilligung liegt aber zeitlich vor der Ausführung: Gemäß § 9 Abs 1 leg cit darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen werden. Im Bewilligungsverfahren ist es aber nicht möglich, künftige Montagefehler der vorliegenden Art - etwa mittels Druckprobe - zu erkennen. § 10 Abs 1 leg cit verpflichtet lediglich zur Anzeige der Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens bei der Behörde. Ein Betriebsbewilligungsverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen ist gemäß § 10 Abs 2 leg cit nur bei der Fertigstellung von Großanlagen (§ 2 Abs 2 lit c leg cit) vorgesehen. Daß es sich um einen solchen Fall gehandelt hätte, hat der Beklagte nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre der Schaden somit auch dann eingetreten, wenn den zitierten Bestimmungen des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes entsprochen worden wäre. Selbst wenn man aber die Fragen der Kausalität der Rechtswidrigkeit (Kausalität des Mitverschuldens) bzw des Rechtswidrigkeitszusammenhanges (Mitverschuldenszusammenhanges) zugunsten des Beklagten lösen wollte (vgl Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 1, 6 ff, § 1304 ABGB Rz 2, 3), wäre das Verschulden der Klägerin im Verhältnis zur vom Beklagten zu vertretenden schweren Sorgfaltsverletzung als so gering anzusehen, daß es vernachlässigt werden könnte.

Die Klägerin ist somit nicht gehalten, einen Teil des Schadens selbst zu tragen. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Von den Kostenverzeichnissen der Klägerin war aus folgenden Gründen abzuweichen: Die Urkunden hätten schon bei der Tagsatzung vom 9.12.1992 vorgelegt werden können, was eine gesonderte Urkundenvorlage erübrigt hätte; der Schriftsatz vom 17.3.1993 war unzulässig; der Fristerstreckungsantrag vom 20.12.1994 ist nur nach TP 1 zu honorieren; die beiden Berufungsbeantwortungen vom 13.3.1986 hätten in einem Schriftsatz erstattet werden können; ein bloßer Additionsfehler bei der Berechnung der Revisionskosten wurde zugunsten der Klägerin korrigiert.

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