14Os157/96 (14Os158/96)•OGH 14Os157/96 (14Os158/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arno R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 20.August 1996, GZ 24 Vr 423/96-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem (stimmeneinhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Arno R***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 2.April 1996 auf dem Parkplatz 147 der Westautobahn (Bezirk Amstetten) versucht, dem Dr.Helmut S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm ein Küchenmesser im Bereich der linken Halsseite ansetzte und äußerte: "Gib's Geld her !", wobei er Dr.Helmut S***** bei dessen Versuch, die drohende Stichverletzung abzuwenden, eine perforierende Stichwunde im Bauchbereich mit Eröffnung der Bauchhöhle zufügte und dieser somit durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 10 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Gegen die im Wahrspruch festgestellte entscheidende Tatsache, daß der Beschwerdeführer mit Raubvorsatz gehandelt hat, führt dieser allein ins Treffen, Dr.S***** habe nie "mit der erforderlichen Bestimmtheit" von der Aufforderung zur Ausfolgung von Geld- oder Wertgegenständen berichtet, sondern - seiner Meinung nach ungewöhnlicherweise - nur die theoretische Möglichkeit dazu eingeräumt; überdies müsse bei dem zunächst abgelegten Raubgeständnis des Angeklagten dessen "negative" körperliche und geistige Verfassung zum Tatzeitpunkt berücksichtigt werden. Damit vermag der Beschwerdeführer im Lichte der gesamten Aktenlage aber umsoweniger erhebliche Bedenken gegen den Wahrspruch zu erwecken, als er sein - auch hinsichtlich der Vorbereitung des Raubes - detailliertes Geständnis vor dem Untersuchungsrichter wiederholte und seine im gesamten Verfahren aufrecht gebliebene Verantwortung, wonach er die im Auto mitgeführte Gaspistole in den Hosenbund und das zuvor bereitgelegte Messer in den rechten Stiefelschaft gesteckt habe, bevor er der (ersichtlich vom Wunsch nach homosexuellen Kontakten getragenen) Einladung des Dr.S***** gefolgt sei, in dessen Auto zu steigen, der schließlich gewählten Verantwortung des Angeklagten widerspricht, er sei allein deshalb auf die Autobahn gefahren, um dort Selbstmord zu verüben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO).
Damit fällt die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.