2Ob2347/96b•OGH 2Ob2347/96b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred V*****, vertreten durch Dr.Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Klaudius ***** und 2.) Rosa-Maria T*****, beide vertreten durch Dr.Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 64.100.-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.5.1996, GZ 5 R 437/95-56, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 18.9.1995, GZ 2 C 1313/93v-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von restlichen S 64.100,-- mit der Begründung, dieser Betrag stünde ihr als restlicher Werklohn zu.
Die Beklagten machten Mängel geltend und bestritten daher die Fälligkeit des Werklohnes; weiters machten sie als Gegenforderung infolge Weigerung des Klägers, die Mängel zu beheben, das Deckungskapital für den notwendigen Verbesserungsaufwand bis zur Höhe der Klagsforderung geltend.
Das Erstgericht stellte fest, daß die eingeklagte Forderung mit S 64.100,-- und die Gegenforderung mit S 27.285,60 zu Recht bestehe, es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 36.814,40.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles erhoben die beklagten Parteien Berufung, in der begehrt wurde, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Gegenforderung zumindest in der Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahingehend ab, daß ausgesprochen wurde, daß die Klagsforderung mit S 64.100,-- zu Recht bestehe, desgleichen bestehe die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung zumindest bis zu dieser Höhe zu Recht; das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 64.100,-- samt Zinsen zu bezahlen, wurde abgewiesen.
Die Revision wurde gemäß § 502 Abs 2 ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt.
Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall erhob lediglich die beklagte Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes Berufung, sodaß die Abweisung des Begehrens auf S 27.285,60 in Rechtskraft erwachsen ist. Die beklagte Partei hat in der Berufung auch nicht geltend gemacht, daß die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe, sie hat vielmehr geltend gemacht, daß die eingewendete Gegenforderung nicht nur im Umfange von S 27.285,60 sondern im Umfange der Höhe der Klagsforderung (S 64.100,--) zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hatte daher lediglich über die Differenz zwischen der Klagsforderung und der bereits zugesprochenen Gegenforderung zu entscheiden, sodaß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur S 36.814,40 ausmacht.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.