OGH 13Os149/96

13Os149/96Tribunal Superior2 de out. de 1996

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OGH 13Os149/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vladimir O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ibrahim N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Zivotija S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Dezember 1995, GZ 8 b Vr 8.982/95-176, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim N***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ibrahim N***** bekämpft seinen Schuldspruch (B II.) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB.

Danach hat er Sachen (überwiegend Maschinen) in einem 25.000 S übersteigenden Wert, die aus drei Einbruchsdiebstählen (Urteilsfakten: A I 1 bis 3) stammten, von einem der - mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig erkannten - Täter zur Verwertung übernommen, wobei N***** die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat.

Die (formell) auf Z 5 a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Kein (Bedenken auslösender) Widerspruch liegt in der Feststellung über den Wert der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachen zu jenem (weit höheren) der gesamten Diebsbeute. Dieser betrug nämlich nicht nur 30.000 S (Einbruchsfaktum A I 1), sondern lag insgesamt über 180.000 S (s auch Fakten A I 2 und 3). Aus all diesen Diebstählen (Fakten A I 1-3) hat aber der Beschwerdeführer festgestelltermaßen Diebsgut übernommen (US 8, 19). Damit ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe nur einen Teil der gestohlenen Ware übernommen, unbedenklich mit einem über 25.000 S liegenden Wert in Einklang zu bringen.

Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerde, das Erstgericht hätte in den Urteilsgründen (S 34) zum Ausdruck gebracht, daß der Nachweis eines über 25.000 S liegenden Wertes der vom Beschwerdeführer übernommenen Gegenständen im Zweifel nicht erbracht werden konnte. Genau das Gegenteil findet sich an der vom Beschwerdeführer zitierten Belegstelle (US 34).

Die Rechtsrüge (Z 10) geht von einem unter 25.000 S liegenden Wert der verhehlten Gegenstände aus, indem sie abermals urteilsfremd nur auf das der Hehlerei vorangehende Diebstahlsfaktum A I 1 abstellt und die weiteren Diebsfakten mit weitaus höherer Beute, von der der Beschwerdeführer ebenfalls Waren übernommen hat, negiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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