OGH 4Ob2290/96k

4Ob2290/96kTribunal Superior1 de out. de 1996

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OGH 4Ob2290/96k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Josef U*****, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 150.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 5. Juli 1996, GZ 2 R 94/96b-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Bürgschaftsentschädigung von S 15.000,-- monatlich wurde in der Generalversammlung der Beklagten vom 20.8.1984 beschlossen. Aufgrund einer Weisung des Klägers wurde die Bürgschaftsentschädigung ab 1987 nicht als Aufwand der Gesellschaft, sondern als Darlehen der Gesellschaft an den Kläger auf dessen Verrechnungskonto verbucht. Mit Gesellschafterbeschluß vom 7.4.1988 wurde die Geschäftsführung ermächtigt und verpflichtet, Gesellschaftern für die Beistellung von Sicherheiten eine finanzielle Abgeltung, etwa durch Firmendarlehen, zu gewähren. In der Generalversammlung vom 20.12.1993, in der der Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an die R***** Gesellschaft mbH zugestimmt wurde, wurde diese Bestimmung erörtert und erklärt, daß auch diesbezüglich keine wechselseitigen Forderungen zwischen den Parteien bestehen. Der Kläger hat die Frage, ob es Verpflichtungen gibt, die die Gesellschaft ihm gegenüber oder Dritten gegenüber zu erfüllen hat, ausdrücklich verneint.

Daß die Vorinstanzen diesen Sachverhalt als Verzicht des Klägers auf die ihm seinerzeit gewährte Bürgschaftsentschädigung beurteilt haben, steht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen. Die Frage, wie eine Vereinbarung auszulegen ist, hängt im übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Der Kläger behauptet auch nur ganz allgemein, daß die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspräche; er führt aber keine Entscheidungen an, mit denen sich das Berufungsurteil nicht vereinbaren ließe.

Die Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Kläger gibt nicht an, zu welchen anderen Ergebnissen das Berufungsgericht gekommen wäre, hätte es die Urkunde berücksichtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung ermächtigt und verpflichtet die Geschäftsführung, den Gesellschaftern eine finanzielle Abgeltung, etwa durch Firmendarlehen, zu gewähren. Aus dieser Verpflichtung der Geschäftsführung folgt ein Recht der Gesellschafter, Firmendarlehen zu erhalten.

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