6Ob508/96•OGH 6Ob508/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 23.11.1993 verstorbenen Hedwig T*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , infolge Revisionsrekurses des erbl.Sohnes Erich T, Kriegsinvalidenrentner, ***** vertreten durch die Sachwalterin Maria R*****, ***** diese vertreten durch Dr. Kurt Hanusch und Dr. Haimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23. November 1995, GZ 1 R 493/95-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 29. August 1995, GZ 2 A 936/83-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Auf Grund eines Erbübereinkommens erwarb Hedwig T***** nach dem Tode ihres Mannes Johann T***** 1948 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ 2 KG S*****. Diese Liegenschaft wurde durch den Verein Elektrokonsortium S***** (im folgenden Konsortium) dessen (Gründungs)Mitglied Johann T***** war, mit elektrischer Energie versorgt. 1977 schenkte Hedwig T***** die Liegenschaft ihrem Sohn Hans T***** mit allen Rechten und Pflichten, wie sie diese bisher besessen hat oder zu besitzen berechtigt war. Hans T***** verstarb 1982. Patricia S***** und Elisabeth B***** sind seine Töchter und Erben. Als Hedwig T***** 1983 verstarb, hinterließ sie zwei Kinder, den unter Sachwalterschaft stehenden Sohn Erich T***** und dessen Schwester Maria R*****, die die Sachwalterin ihres Bruders ist.
Nach den Angaben der Maria R***** über die Vermögenslosigkeit des Nachlasses entschied das Erstgericht am 20.1.1984, daß gemäß § 72 Abs 1 AußStrG mangels Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde.
Nach der im Jahr 1983 gültigen Fassung der Satzung des Konsortiums - diese wurde in späteren Jahren geändert - konnten Mitglieder alle jene "Besitzer" werden, deren Liegenschaften an die bestehende Wasseranlage bzw das elektrische Leitungsnetz angeschlossen waren und die in äquivalentem Maße finanziell zur Errichtung der Anlagen beigetragen hatten. Jene Besitzer im Sinne des vorstehenden Absatzes, welche dem Konsortium nicht als Mitglieder anzugehören wünschten, waren den sonstigen Strom- und Wasserabnehmern (Nichtbesitzern) gleichgestellt. Die aus dem Konsortium ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder hatten keinen Anspruch auf das Vermögen des Konsortiums oder irgendwelche Rückvergütungen für ihre bisherigen Leistungen (§ 2 der Satzung). Durch den Tod eines Mitgliedes erlosch die Mitgliedschaft nicht, sondern dessen Erben und Übernehmer am Besitz (vide § 2) traten in dessen Rechte und Pflichten ein (§ 3). Die Mitglieder waren - neben der Mitwirkung an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen im Konsortium zum (entgeltlichen) Bezug von Wasser und Strom und zur Benützung allfälliger sonstiger Einrichtungen des Konsortiums berechtigt (§ 4). Bei Auflösung des Konsortiums sollte sein Vermögen an die Gemeinde S***** fallen, die jedoch bei Neugründung eines Konsortiums diesem - unter Abgeltung von in der Zwischenzeit gemachten notwendigen Aufwendungen - das gesamte Vermögen herauszugeben hatte (§ 10). Grundsätzlich waren Personen, die ihre Liegenschaft veräußert hatten, danach nicht mehr Mitglieder des Konsortiums.
Da dem Vorstand des Konsortiums die 1977 erfolgte Schenkung der Liegenschaft an Hans T***** nicht bekannt war, setzte sich niemand mit ihm in Verbindung. Hedwig T*****, die auf Grund eines ausbedungenen Wohnrechtes im Schenkungsvertrag bis zu ihrem Tod auf der Liegenschaft verblieb, galt bis zu ihrem Tod als Mitglied des Konsortiums, übte jedoch nach der Schenkung keine Mitgliedschaftsrechte im eigenen Namen aus. Nach ihrem Tode wurden die Einladungen zu den Hauptversammlungen an Patricia S***** versandt, die die Liegenschaft nach dem Tod ihres Vaters übernommen hatte.
1992 gründeten die Mitglieder des Konsortiums eine Gesellschaft mbH, auch Patricia S***** zahlte eine Stammeinlage von 9.260 S ein. In der Folge übernahm die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts AG (STEWEAG) alle Geschäftsanteile der GesmbH um einen Gesamtabtretungspreis von 17,000.000 S, pro Geschäftsanteil wurden 300.000 S ausgezahlt.
Am 22.Oktober 1992 begehrte Maria R***** die Einleitung und die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens, weil die Rechte aus der Mitgliedschaft der Erblasserin zum Verein, wie sich aus der Übernahme des Vereinsvermögens durch die STEWEAG ergeben habe, nachträglich hervorgekommenes Nachlaßvermögen nach Hedwig T***** seien. Nach der Satzung seien deren Erben, die Antragstellerin, ihr Bruder Erich T***** und die beiden Töchter nach dem vorverstorbenen Hans T*****, Mitglieder des Konsortiums gewesen. Der Wert der Mitgliedschaftsrechte betrage für alle Erben zusammen 300.000 S.
Patricia S***** und Elisabeth B***** traten diesem Antrag entgegen. Ein vererbliches Mitgliedschaftsrecht an die Antragstellerin und ihren Bruder habe nicht bestanden, überdies sei dieses Recht 1984 wertlos gewesen.
Nachdem sich im Verfahren herausgestellt hatte, daß die Antragstellerin Maria R***** zu Lebzeiten der Erblasserin einen notariellen Erbverzicht abgegeben hatte, beteiligte sie sich am Verfahren (mit Zustimmung des Sachwaltergerichtes) nur mehr als Sachwalterin namens ihres Bruders.
Mit Beschluß vom 29.8.1995 sprach das Erstgericht aus, das Abhandlungsverfahren sei ohne Einantwortung im Sinne des § 72 Abs 1 AußStrG zu beenden.
Zwar könnten nach dem Tode eines Mitgliedes dessen Erben bzw Übernehmer am Besitz in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, die Erblasserin habe aber nach Übergabe der Liegenschaft an ihren Sohn keinerlei Mitgliedschaftsrechte entfaltet. Nach der im Jahr 1983 geltenden Satzung seien die Mitgliedschaftsrechte ohne jeden Vermögenswert gewesen, weil ein Anteil am Vermögen des Konsortiums bei Ausscheiden nicht zugestanden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erich T***** keine Folge. Es stehe fest, daß die Erblasserin bis zu ihrem Tod Mitglied des Konsortiums gewesen sei. Der Rechtsbesitz sei durch bloße Nichtausübung nicht erloschen. Ein allenfalls auch schlüssig geäußerter Verzicht auf das Mitgliedschaftsrecht könne nicht angenommen werden. Die Schenkung der Liegenschaft an den Sohn "mit allen Rechten und Pflichten" genüge nicht, weil nach der Vereinssatzung nicht jeder Eigentümer einer mit Wasser und Strom versorgten Liegenschaft auch Mitglied habe sein müssen. Für die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren stattzufinden habe, komme es nicht auf die Höhe der nunmehr von der STEWEAG geleisteten Zahlungen sondern ausschließlich auf den Wert des Mitgliedschaftsrechtes am Todestag der Erblasserin an. Spätere, damals nicht vorhersehbare Umstände, die überdies von einem weiteren Rechtsvorgang, nämlich der Gründung einer GesmbH und dem Erwerb eines Geschäftsanteiles abhängig gewesen seien, könnten nicht berücksichtigt werden.
Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei eine finanzielle Verwertung ihres Mitgliedschaftsrechtes nicht möglich gewesen, weil weder beim Ausscheiden aus dem Konsortium noch bei dessen Auflösung den früheren Mitgliedern eine Entschädigung zugestanden sei. Im Hinblick auf das Recht der Mitglieder zum Bezug von Wasser und Strom sei auch auszuschließen, daß die Erblasserin ihre Mitgliedschaft überhaupt habe vererben können, weil die Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung an den "Besitz", richtig wohl an das Eigentum an jenen Liegenschaften gebunden gewesen sei, die vom Konsortium versorgt worden seien, ohne daß deshalb schon jeder Eigentümer auch Mitglied habe sein müssen. Dafür spreche auch § 3 der Satzung, der nach dem Tod eines Mitglieds auf dessen Erben und (nicht wie in den später geltenden Satzungen "oder") Übernehmer am Besitz hinweise, somit auf jene Person, die die Liegenschaft erbe. Ob Patricia S***** rechtsgültig Mitglied des Konsortiums geworden sei, sei für die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten sei, nicht entscheidend.
Das Rekursgericht sprach aus, daß im Hinblick auf den von der STEWEAG gezahlten Betrag der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überprüfbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Fällen nicht veröffentlicht sei.
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend. Grundsätzlich können auch Mitgliedschaftsrechte an einem Verein einen Vermögenswert darstellen, der, wenn dies die Statuten des Vereines vorsehen, auch vererbt werden kann. Zur Beurteilung, ob die Vereinsmitgliedschaft ohne besonderen Akt auf die Erben des verstorbenen Mitgliedes oder nur auf bestimmte Erben übergehen sollte und welchen vermögensrechtlichen Wert die Mitgliedschaftsrechte darstellten, ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers die zum Todeszeitpunkt der Erblasserin gültige Satzung und nicht eine in späteren Jahren (wegen geänderter Verhältnisse) von den Vereinsmitgliedern abgeänderte Satzung maßgeblich; letztere kann auch nicht Ausgangspunkt für die Auslegung einer früheren Fassung sein. Nach § 2 der Satzung konnten nur alle jene Besitzer, deren Liegenschaften an die bestehende Wasseranlage bzw das elektrische Leitungsnetz angeschlossen waren und welche in äquivalentem Maße finanziell zur Errichtung der Anlage beigetragen hatten, Mitglieder werden. § 3 bestimmte, daß durch den Tod eines Mitgliedes die Mitgliedschaft nicht erlösche, sondern dessen Erben und Übernehmer am Besitz in dessen Rechte und Pflichten eintreten. Daß mit den "Erben und Übernehmern am Besitz" nur jene Erben in Mitgliedschaftsrechte eintreten sollten, welchen die an der bestehenden Wasseranlage bzw das elektrische Leitungsnetz angeschlossene Liegenschaften zukam, ergibt sich klar aus der ausdrücklichen Verweisung von § 3 auf § 2 der Satzung "vide § 2". Aus der im Akt erliegenden Broschüre "Elektrizitätskonsortium S***** Stromversorgung seit 1919" ergibt sich deutlich, daß schon während der Debatten in der Gemeinde über die Gründung eines Konsortiums durchwegs der Terminus "Besitzer der Liegenschaften" im Sinne von Eigentümer der Liegenschaften verwendet und dann auch so in die Satzung übernommen wurde. Damit ist aber dem Rekursgericht zuzustimmen, daß die Erblasserin ihre Mitgliedschaftsrechte, mag sie diese durch Veräußerung der Liegenschaft schon zu Lebzeiten auch nicht verloren haben, nicht mehr vererben konnte, weil ihr der "Besitz an der Liegenschaft" zum Todeszeitpunkt nicht mehr zukam, diese somit gar nicht mehr in die Verlassenschaft fielen und ihre Erben nicht mehr in den "Besitz" als Voraussetzung für den Übergang der Mitgliedschaft gelangen konnten.
Auch die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, Mitgliedschaftsrechte stellten einen Wert dar, der sich erst dann (der Höhe nach) ermitteln lasse, wenn entweder laut Satzung beim Ausscheiden eines Mitgliedes eine Abschlagszahlung an dieses zu leisten sei oder bei Liquidation des Vereines aus dessen Vermögen an Mitglieder Anteile in Geld auszuzahlen seien, geht am konkreten Problem vorbei. Die Satzung - und insoweit ist deren Regelungsinhalt durch das Vereinsgesetz und nach dem Vereinszweck auch nach bürgerlich-rechtlichen Normen keinen Beschränkungen unterworfen - sieht ausdrücklich vor, daß ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder keinen Anspruch an das Vermögen des Konsortiums oder auf irgendwelche Rückvergütungen für ihre bisherigen Leistungen haben, die Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen also nicht in Betracht kommt. Eine Liquidation mit Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist bei Auflösung eines Vereines keineswegs zwingend vorgesehen. Die Satzung kann auch eine andere Art der Beendigung vorsehen. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Bestimmung geschehen, daß bei der mit Dreiviertelmehrheit der in der Vollversammlung anwesenden bzw vertretenen Mitglieder beschlossenen Auflösung des Konsortiums dessen allfällig vorhandenes Vermögen an die Gemeinde S***** (die ja auch federführend bei der Gründung des Vereines war und die größten finanziellen Beiträge leistete) fallen sollte. Die Gemeinde war nur verpflichtet, für den Fall der Neubildung eines solchen Konsortiums die gesamten übernommenen Anlagen und Vermögensbestandteile an dieses ohne Entschädigung zu übergeben. Nach dieser Regelung konnten die Vereinsmitglieder oder ein nach dem Tod eintretender Erbe und Besitzübernehmer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 1984 in keinem Falle, auch nicht in Form einer Anwartschaft für die Zukunft, einen vermögenswerten Anteil am Vereinsvermögen erwarten. Mit Ausnahme des entgeltlichen und gegenüber den Anfangsjahren des Vereines durch die eingetretene Preisregelung nicht einmal mehr günstigeren Strombezuges für die "Besitzerliegenschaften" hatte das Mitgliedsrecht, ganz abgesehen von den nach den Statuten vorgesehenen verhältnismäßigen Beiträgen zu den Erhaltungskosten der Anlagen, keinen meßbaren Vermögens- und Verkehrswert.
Auf eine acht Jahre nach dem Tod der Erblasserin eingetretene, keineswegs voraussehbare neue Entwicklung, die überdies nicht nur von der Vereinsmitgliedschaft sondern darüber hinaus vom Erwerb eines Geschäftsanteiles an einer neu zu gründenden Gesellschaft mbH abhängig war, kann nicht mehr Bedacht genommen werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.