6Ob2245/96g•OGH 6Ob2245/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde J*****, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Ottilie H*****, vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1996, GZ 1 R 62/96a-37, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Sachverständige wurde vom Erstgericht nicht zur Prüfung der Prozeßfähigkeit der Beklagten bestellt sondern zur Frage, ob diese ihr in der Kündigung vorgeworfene Verhalten einsehen könne. Nach § 30
(2) Z 3 MRG kommt es jedoch auf die objektive Verwirklichung des Kündigungsgrundes an.
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