14Os111/96•OGH 14Os111/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Melanie K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 29.April 1996, GZ 33 Vr 2415/95-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 23.März 1979 geborene Melanie K***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, von der weiteren Anklage, zugleich auch das Verbrechen des - teils versuchten - Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB begangen zu haben, jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt der jugendlichen Angeklagten zur Last, am 27.Oktober 1993 in Linz im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit der (am 7.August 1980 geborenen und somit) strafunmündigen Nicole K***** die (damals zwölfjährige Schülerin) Katja D***** mit Gewalt und gefährlicher Drohung mit einer Körperverletzung, nämlich dadurch, daß K***** ihr einen Fußtritt gegen die Hüfte und Nicole K***** ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und letztere sinngemäß äußerte, sie habe schon mehrere Verhandlungen wegen schwerer Körperverletzung hinter sich gebracht, da komme es auf eine mehr oder weniger nicht an, zum Niederknien und Abschlecken des Gehsteiges, zur Anrede: "Darf ich jetzt gehen, Frau Königin" und zum Aushändigen der Geldbörse und Duldung deren Durchsuchung genötigt zu haben.
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der an die Spitze ihrer Ausführungen gestellten Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über die von ihr gegenüber D***** angewandten Nötigungsmittel der Gewalt bzw der gefährlichen Drohung. Damit übergeht sie indes die sowohl im Urteilsspruch wie auch in den Gründen dazu eingehend getroffenen Konstatierungen zur Gänze und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Den Nötigungsvorsatz haben die Tatrichter - was die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) übersieht - aus der Gesamtschau des verbalen und tätlichen Aggressionsverhaltens der Angeklagten und ihrer Begleiterin denkfolgerichtig deduziert. Daß die Angeklagte im Rahmen ihrer Verantwortung auch angegeben hatte, sie habe gar nicht geglaubt, daß Katja D***** "das, was ich angeschafft (!) habe, auch wirklich tut" (S 111), steht der Annahme des Tatvorsatzes nicht entgegen. Daß die Aufforderung zur Herausgabe der Geldbörse vom Nötigungsvorsatz umfaßt war, wurde vom Schöffengericht eingehend begründet, weshalb es auch einer - im übrigen nicht entscheidungsrelevanten - Feststellung, D***** wäre es zuvor freigestanden fortzulaufen, nicht bedurfte.
Soweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund, der Sache nach eine unrichtige rechtliche Beurteilung iSd Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO relevierend, die Auffassung vertritt, die weder von Gewalt noch Drohung begleitete Aufforderung, (stehenzubleiben und) die Geldbörse herauszugeben, stelle keine strafbare Handlung dar, entfernt sie sich erneut vom Urteilssachverhalt. Darnach wurden von den Täterinnen zu Beginn des als Einheit gewerteten Gesamtgeschehens Gewalt und Drohung gezielt eingesetzt, um unter deren Eindruck in der Folge die in Rede stehenden Handlungen bzw Duldungen zu erzwingen.
Als nicht stichhältig erweist sich auch die Tatsachenrüge (Z 5 a). Das Beschwerdevorbringen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angeklagte dem Tatopfer einen Fußtritt versetzt hatte, beschränkt sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenates, der darin ohnedies der Darstellung der Angeklagten gefolgt war, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung Anlaß geben könnten. Ob aber Katja D***** genötigt wurde, den Gehsteig abzuschlecken oder zu küssen, stellt keinen für den Schuldspruch wesentlichen Unterschied dar.
Schließlich übergeht die Beschwerdeführerin in ihrer die Anwendung des § 42 StGB reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) jene im Urteil angeführten Verfahren, die - neben einer einschlägigen Vorstrafe - zu Einstellungen nach § 9 JGG führten, weshalb das Schöffengericht die Voraussetzungen für eine erneute Maßnahme nach § 9 oder § 12 JGG verneinte, und die auch der für den Straflosigkeitsgrund nach § 42 StGB erforderlichen Annahme, eine Bestrafung sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten, entgegenstehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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