OGH 10ObS2332/96f

10ObS2332/96fTribunal Superior17 de set. de 1996

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OGH 10ObS2332/96f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bejtus D*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1995, GZ 7 Rs 94/95-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Dezember 1994, GZ 10 Cgs 189/93v-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.1988 (richtig offenbar: 1.12.1987) gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Beide Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, daß der am 20.5.1944 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Betonsteinarbeiter tätig war, weder am (richtigen) Stichtag 1.12.1987, noch an einem späteren bis zum letztmalig möglichen Stichtag 1.5.1989 invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG gewesen sei. Infolge einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei er zwar ab dem 1.1.1994 zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig, doch seien zu diesem Stichtag auf Grund der Lagerung der vom Kläger erworbenen Versicherungszeiten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerb einer Invaliditätspension nicht mehr gegeben.

Die Revision des Klägers ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Dem Revisionswerber sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (wie hier insbesondere die angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht), nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ob außer den vorliegenden noch weitere (ärztliche) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül, einzuholen gewesen wären, betrifft eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu den in Betracht kommenden Stichtagen nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl die stRspr seit SSV-NF 1/11).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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