OGH 3Ob2269/96i

3Ob2269/96iTribunal Superior10 de set. de 1996

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OGH 3Ob2269/96i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Beatrix K*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und eines weiteren betreibenden Gläubigers, wider die verpflichtete Partei Herlinde J*****, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 20,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1996, GZ 3 R 76, 146/96-97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 16.Februar 1996, GZ 6 E 8286/94-83, aufgehoben bzw bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung mehrerer im Alleineigentum der Verpflichtete stehenden Liegenschaften. Das Erstgericht verwarf Einwendungen der Verpflichteten gegen die Schätzwerte als unbegründet, genehmigte die von der betreibenden Partei vorgeschlagenen Normativbedingungen und stellte die Schätzwerte der Liegenschaften fest.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß hinsichtlich einiger Liegenschaften auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; hinsichtlich weiterer Liegenschaften wurde der angefochtene Beschluß bestätigt.

Der dagegen von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig (§ 78 EO, § 527 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Die auch für das Rekursverfahren geltenden Grundsätze des Judikats 56 neu (SZ 24/335; vgl Fasching, Kommentar IV, 454 f), wonach bei nur teilweiser Bestätigung der bestätigende Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses anfechtbar ist, finden hier keine Anwendung, weil die Entscheidungen über die Bestimmung von Schätzwerten und die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen der einzelnen versteigerten Liegenschaften nicht in einem Verhältnis eines engen, unlösbaren Zusammenhangs stehen.

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