3Ob102/95 (3Ob1102/95,3Ob2285/96t)•OGH 3Ob102/95 (3Ob1102/95,3Ob2285/96t)
3Ob102/95 (3Ob1102/95,3Ob2285/96t)Tribunal Superior10 de set. de 1996
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei ***** Bank AG, ***** und einer anderen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Dr.Helmut R*****, wegen S 3,901.777,66 bzw S 53.434,80 je sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom
I. 28.März 1995, GZ 1 R 65-67, 175-183/95-113, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 16.(richtig 24.) Jänner 1995, GZ E 801/93g-74/1, 2, vom 30.Jänner 1995, GZ E 801/93g-79/I. 1-3, und vom 31. Jänner 1995, GZ E 801/93g-80, bestätigt und die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 16.Jänner 1995, GZ E 801/93g-61, vom 24.Jänner 1995, GZ E 801/93g-74/3, vom 30.Jänner 1995, GZ E 801/93g-79/II, III und vom 1.Februar 1995, GZ E 801/93g-83, zurückgewiesen wurden,
II.) vom 11.April 1995, GZ 1 R 202-204/95-116, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 1.Februar 1995, GZ E 801/93g-90, zurückgewiesen und der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 2.Februar 1995, GZ E 801/95g-92, bestätigt wurde, und
III. vom 22.August 1995, GZ 1 R 438, 493/95-139, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 21.Februar 1995, GZ E 801/93g-108/1 und -108/2, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Das vorliegende Exekutionsverfahren wurde über jeweiligen Antrag der betreibenden Parteien mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 2.10.1995, ON 153 (betreffend die führende betreibende Partei), und vom 11.4.1996, ON 173 (betreffend den beigetretenen betreibenden Gläubiger), eingestellt. Die Abfertigung der Beschlüsse erfolgte am 5.10.1995 bzw am 7.8.1996. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung des Bestandes eines Rechtsschutzinteresses, einer "Beschwer", zulässig, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (fort-)bestehen muß (SZ 61/6 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mwN). Mit der Einstellung des vorliegenden Exekutionsverfahrens ist die Beschwer für alle drei Rechtsmittel des Verpflichteten weggefallen. Gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist dies zwar bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; die vorliegenden Rechtsmittel des Verpflichteten waren aber aus den nachstehend kurz dargelegten Gründen schon vor dem Wegfall der Beschwer nicht zulässig, sodaß § 50 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung kommt:
Wie dem Verpflichteten, einem Rechtsanwalt, im vorliegenden Exekutionsverfahren schon wiederholt durch Entscheidungen des Rekursgerichtes und des Obersten Gerichtshofes klargelegt wurde, ergibt sich die Unzulässigkeit seiner "außerordentlichen Revisionsrekurse" gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus den §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn - wie hier - der Ausnahmefall der "Zurückweisung einer Klage" nicht vorliegt (siehe die im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen 3 Ob 186, 1181/93; 1, 1002/95; 1019/95; 67-70, 1065, 1066/95). Die "außerordentlichen" Revisionsrekurse gegen die rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlüsse waren jedoch hier mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78 EO, 528a,510 Abs 3 ZPO) unzulässig. Die in allen Instanzen erfolglos gebliebene Ablehnung des erstgerichtlichen Exekutionsrichters durch den Verpflichteten kann bei dieser Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.