12Os70/96•OGH 12Os70/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan W***** und andere Angeklagten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Stefan W***** und Herta B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März 1996, GZ 11 d Vr 10.211/94-99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Stefan W***** und Herta B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Stefan W***** wurde der Finanzvergehen (A/I/1) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und (A/II/1) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG sowie (B) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG, Herta B***** der Finanzvergehen (A/I/3) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG und (A/II/3) der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach haben sie (A) im Bereich des Zollamtes Wien (I) Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von unausgeforscht gebliebenen Tätern ein Schmuggel begangen worden war, (1) Stefan W***** gewerbsmäßig von Oktober 1993 bis 15. September 1994 insgesamt 55.524 Stangen (11,106.800 Stück) gekauft - strafbestimmender Wertbetrag: 19,567.254 S (davon 4,052.324 S Zoll, 4,971.605 S Einfuhrumsatzsteuer, 10,512.445 S Tabaksteuer und 30.879 S Außenhandelsförderungsbeitrag); .... (3) Herta B***** von Anfang August bis 15.September 1994 insgesamt 3.490 Stangen (698.000 Stück) durch Übernahme von Stefan W***** und Einlagerung in ihrer Wohnung an sich gebracht - strafbestimmender Wertbetrag: 1,210.121 S (davon 246.438 S Zoll, 308.225 S Einfuhrumsatzsteuer, 653.535 S Tabaksteuer und 923 S Außenhandelsförderungsbeitrag); (II) durch die unter A I angeführten Taten vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war (1) Stefan W***** gekauft - Bemessungsgrundlage: 19,113.535 S; .... (3) Herta B***** an sich gebracht - Bemessungsgrundlage: 1,188.245 S.
Die dagegen - von Stefan W***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO, von Herta B***** allein aus dem letztbezeichneten Anfechtungsgrund - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen durchwegs fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan W*****:
Soweit die Schuldsprüche wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und wegen Monopolhehlerei (A/I/1 und II/1) jeweils 8.000 übersteigende Stückzahlen tatverfangener Zigaretten zum Gegenstand haben, wird in der die Rechtsmittelausführung einleitenden Tatsachenrüge (Z 5 a) im wesentlichen geltend gemacht, daß die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Mengenfeststellungen ausdrücklich auf die dem zollbehördlichen Schlußbericht angeschlossenen Beilagen A 1 bis A 31 gestützt würden, mit den dort ausgewiesenen Mengenzahlen allerdings nicht in Einklang stünden. Der Vergleich der den Beschwerdeführer betreffenden zollamtlichen Berechnungsblätter aus der relevierten Beilagenmappe zu ON 58 des Aktes ergibt jedoch das Gegenteil, wobei die geltend gemachte Differenz im Kern auf der der Beschwerdeausführung unterlaufenen Nichtberücksichtigung des Berechnungsblattes für Juli 1994 (hinsichtlich 6.804 Zigarettenstangen) beruht. Der pauschal erhobene Vorwurf hinwieder, die punktuell nach den einzelnen Zigarettensorten detaillierten zollamtlichen Berechnungen zu dem Beilagenkonvolut A 1 bis A 30 fänden dort nur beschränkte ziffernmäßige Deckung, läßt jene konkrete Substantiierung vermissen, die eine zielführende Urteilsanfechtung angesichts des hier aktuellen Umfangs des bezogenen Zahlenmaterials unabdingbar voraussetzt.
Was ferner - auch aus der Sicht formeller Begründungsmängel (Z 5) - unter Hinweis auf die Unauffindbarkeit eines für Stefan W***** verfügbar gewesenen Computers bzw auf seine angeblich fehlenden Maschinschreibkenntnisse gegen die Beweiskraft der bei ihm vorgefundenen Computerlisten vorgebracht wird, erweist sich abermals als in keiner Richtung stichhältig. Das Erstgericht hat sich mit der weitgehend leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auseinandergesetzt, soweit sie die hier relevierten Geschäftsunterlagen betraf, und die im Verfahrenslängsschnitt divergierenden Erklärungsversuche des Angeklagten im Einklang mit den Denkgesetzen als durch konkrete Verfahrensergebnisse widerlegte bloße Schutzbehauptungen beurteilt (US 23). Daß es dabei nicht verhalten war, sämtliche Facetten der vom leugnenden Angeklagten unternommenen Entlastungsversuche, wie etwa die Behauptung, die bei ihm sichergestellten 165 Zigarettenstangen jeweils einzeln oder paarweise aus zollredlichen Importen von Touristen aus Osteuropa erworben zu haben, gesondert zu erörtern, steht mit den gesetzlichen Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht durchaus im Einklang, weil danach nur in gedrängter Darstellung auf die entscheidenden Tatsachen und die für deren Annahme maßgebenden Erwägungen einzugehen ist (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Dem wird aber die umfassende Würdigung der Verfahrenseinlassung des Angeklagten W***** in gebotener Weise gerecht (US 22 bis 25).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich in keinem Punkt an der Gesamtheit der jeweils entscheidenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und verfehlt solcherart insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Hinsichtlich der der Urteilsseite 12 zu entnehmenden Begründungspassage, die sich auf die Kontaktierung zahlreicher mit ungarischen Autobussen zur Mariahilferstraße angereister Touristen bezieht, nimmt die Beschwerdereklamation von Feststellungsmängeln zur Quantifizierung angeblich nicht nach Österreich geschmuggelter - weil das für Einzelpersonen zulässige zollfreie Importquantum nicht übersteigender - Zigarettenstangen einen Sinngehalt in Anspruch, der den relevierten Urteilsausführungen in Wahrheit nicht innewohnt. Bringt doch das Erstgericht an dieser Stelle der Urteilsgründe unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte mit seinen den Reiseverkehr betreffenden Aktivitäten jeweils den Import "größerer Mengen Zigaretten" anbahnte. Der schließlich gegen die Höhe des dem Angeklagten auferlegten Wertersatzes gerichtete Einwand, das angefochtene Urteil gehe von Vertriebsaktivitäten des Angeklagten in bezug auf 83 Einzelabnehmer aus, lasse dabei aber "jedwedes tatsächliche Substrat" ebenso vermissen wie die nach § 19 Abs 1 FinStrG gebotene anteilsmäßige Aufteilung des Wertersatzes auf alle bekannten an der Tat Beteiligten, setzt sich über die unmißverständliche tatrichterliche Klarstellung hinweg, daß eine faßbare Identifizierung der Zigarettenabnehmer (welcher Zahl auch immer) nach den Verfahrensergebnissen (insbesondere aufgrund der gerade in diesem Punkt nicht kooperativen Einlassungsbereitschaft des Angeklagten) ausgeschlossen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Herta B*****:
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Angeklagten B*****, die sich gegen die Bejahung einer finanzstrafrechtlich faßbaren Einlagerung der in ihrer Wohnung sichergestellten Zigaretten wendet, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Einwand, die Verfahrensergebnisse hätten kein Beweissubstrat für eine als Abgabenbzw Monopolhehlerei zu beurteilende Verfügung ergeben, geht an den ausdrücklich gegenteiligen tatrichterlichen Feststellungen vorbei, wonach Herta B***** ihre Wohnung für die Zwischenlagerung der geschmuggelten Zigaretten zur Verfügung stellte (US 13). Dazu stützte sich das Erstgericht (aktenkonform) auf die geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin (US 25). Daß die Angeklagte B***** im übrigen das ihr zur Last gelegte Verhalten im Zuge des Verfahrens vorübergehend nachdrücklich - fernab von jedwedem Exkulpierungsaspekt - mit ihrer Liebe zum Angeklagten W***** motivierte (8, 9, 10/III), sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.
Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stefan W***** und Herta B***** waren daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bzw offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die von beiden Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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