OGH 11Os105/96

11Os105/96Tribunal Superior27 de ago. de 1996

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os105/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Robert S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1996, GZ 11 d Vr 7363/95-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung bewilligt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Zur Wiedereinsetzung:

Der Angeklagte hat nach rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Frist zur Ausführung dieser Rechtsmittel versäumt. Nach seinem unwiderleglichen Vorbringen war dieses Versäumnis auf ein geringes Versehen (nämlich die Verwechslung zweier Schriftsätze) einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft zurückzuführen, das es dem Verteidiger unmöglich gemacht hat, das Rechtsmittel rechtzeitig beim zuständigen Gericht einzubringen. Da der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Prozeßhandlung damit nachgeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 364 Abs 1 StPO vor.

Zu den Rechtsmitteln gegen das Urteil:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Robert Sdes Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum nach dem 4. Mai 1990 in Wien ein Gut im Wert von mehr als 500.000,-- S, das ihm von Charlotte G anvertraut worden war, nämlich einen Betrag von 840.000,-- S, der sich auf dem Konto der B *****gesellschaftmbH, Kontonummer 031-87799 befand, mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich und die von ihm als Geschäftsführer geleitete B *****gesellschaftmbH unrechtmäßig zu bereichern, indem er den für Sanierungsarbeiten zweckgebundenen Treuhanderlag zur Bezahlung der laufenden Betriebskosten der B *****gesellschaftmbH verwendete.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 19. April 1996 gestellten Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugen J***** und Hans Jörg Sch*****. Der Zeuge J***** wurde zum Beweis dafür geführt, daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt 1990 leistungsbereit gewesen sei. Der Zeuge Sch***** sollte über den Umfang der vom Angeklagten tatsächlich erbrachten Leistungen, über die Änderung der Praxis der Geldvergabe durch den Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds, insbesondere hinsichtlich der Dauer zwischen Planeinreichung und Zahlung durch den Fonds aussagen. Beide Zeugen wurden schließlich auch zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe.

Dieser Beweisantrag blieb zwar in der Hauptverhandlung unerledigt, das Schöffengericht hat jedoch in der Urteilsbegründung dargetan, weswegen es der Vernehmung der beantragten Zeugen nicht näher getreten ist (US 10 f). Tatsächlich steht von vornherein fest, daß das begehrte Beweisergebnis für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles ohne Bedeutung ist, weil - wie schon das erkennende Gericht zutreffend ausgeführt hat - die bloße Leistungsbereitschaft des Angeklagten an seiner unrechtmäßigen Zueignungshandlung nichts zu ändern vermag. Daß der Angeklagte keine besonderen Leistungen für das Projekt "Ottakringer Straße" erbracht hat, hat er in der Hauptverhandlung im übrigen selbst zugegeben (210) und seine Leistungen schließlich mit 211.000,-- S bewertet (212). Dieser Betrag war aber bereits durch eine Zahlung vom 20. Juli 1989 über 218.817,-- S gedeckt. Insoweit ist es der Beweisantrag schuldig geblieben darzutun, weswegen ungeachtet dieser Einlassungen des Angeklagten von der Einvernahme der beiden Zeugen ein anderes Ergebnis erwartet werden sollte. Hinsichtlich des Zeugen Sch***** auch deswegen, weil nach der Aktenlage er ursprünglich den Schadensbetrag errechnet hat (7).Ob ein Täter in subjektiver Richtung vorsätzlich gehandelt hat, kann außer im Fall eines Geständnisses nur aus den äußeren Umständen der Tat abgeleitet werden; Vorgänge des Innenlebens hingegen sind einer sinnlichen Wahrnehmung durch Außenstehende nicht unmittelbar zugänglich.

In der Mängelrüge (Z 5) macht der Angeklagte geltend, seine Verantwortung, er habe im Tatzeitpunkt mit einer unmittelbar bevorstehenden Leistungserbringung gerechnet, sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß dem Angeklagten ein Geldanspruch nur entsprechend der erbrachten Leistung zustand, wohingegen er die Abhebung und Zueignung des Geldes ohne eine solche vorangegangene Leistung tätigte und das Geld für andere betriebliche Zwecke verwendete. Daraus ergibt sich aber, daß es sich bei der vorstehend wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten um keinen für die Strafbarkeit wesentlichen Aspekt handelt. Die vom Angeklagten für das Projekt erbrachten Leistungen hat das Erstgericht schließlich in seiner Urteilsbegründung entsprechend berücksichtigt (US 11). Dem angefochtenen Urteil haftet demnach der behauptete formelle Begründungsmangel nicht an.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemein menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen aufkommen ließen. Vielmehr versucht er nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die zur Annahme seines unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes führende Beweiswürdigung der erkennenden Richter in Frage zu stellen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den erstrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) ausgeht, sondern diese bestreitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.