OGH 12Os98/96

12Os98/96Tribunal Superior22 de ago. de 1996

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OGH 12Os98/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1996, GZ 8 d Vr 11.024/95-23, nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz S***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt. Nach dem (im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen) Schuldspruch wegen vollendeten schweren Betruges hat er in Wien mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigte der E***** VersicherungsAG durch wahrheitswidrige Schadensmeldungen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich Versicherungsleistungen, die das bezeichnete Versicherungsunternehmen um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen schädigten, verleitet, nämlich (I 1) durch die Meldung in Wahrheit fingierter Einbruchsdiebstähle (a) in das Geschäftslokal Wien 19, Döblinger Hauptstraße 29, im behaupteten Tatzeitraum zwischen 20. und 22.August 1994 - Schaden 388.671 S; (b) in das Geschäftslokal Wien 19, Billrothstraße 20, im behaupteten Tatzeitraum

23. bis 24.November 1994 - Schaden 530.463 S; (I 2) durch Geltendmachung eines (um etwa ein Drittel) überhöhten Versicherungsanspruchs aus einem am 25. oder 26.August 1994 in das das Geschäftslokal Wien 19, Döblinger Hauptstraße 29, verübten Einbruchsdiebstahl - Schaden: ca 100.000 S).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die sachlich nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierten Beschwerdeeinwände bringen weder die Mängel- (Z 5), noch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich durchwegs in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung erschöpfen.

Dies gilt zunächst für die Behauptung, das Teilgeständnis des Angeklagten anläßlich seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung vom 6. Oktober 1995 sei durch eine damals aktuell gewesene gesundheitliche Beeinträchtigung ausgelöst worden, worauf sich der Angeklagte - ohne entsprechende Berücksichtigung in den Urteilsgründen - sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung berufen habe. Das Erstgericht hat nämlich die Versuche des Angeklagten, sein ursprüngliches Geständnis durch den Hinweis auf eine vorübergehende körperliche und seelische Ausnahme- verfassung (Hunger bzw Kopfschmerzen) zu relativieren, ohnedies in seine entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen, diese jedoch vor dem Hintergrund der übrigen Verfahrensergebnisse denklogisch nachvollziehbar und auch sonst formell mängelfrei als nicht zielführend beurteilt (US 9, 10). Daß einzelnen sicherheitsbehördlichen Erhebungsorganen durch die ihnen zugegangenen Schadensmeldungen bzw auf Grund vorgenommener Hausdurchsuchungen in verschiedenen Punkten ein gezielten Vorhalten zuträgliches Detailwissen eröffnet werden konnte, stellt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine plausible Grundlage dafür dar, den Beweiswert der vom Angeklagten anfänglich umfassend konkretisierten Einzelheiten seiner deliktischen Handlungskomponenten, wie etwa die Präparierung von Einbruchsspuren am Schloßzylinder auf seiner Werkbank, nachträglich zu problematisieren.

Auf den Versuch einer im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung für den Angeklagten günstigeren Aufwertung des Widerrufs seiner ursprünglich geständigen Angaben läuft aber auch hinaus, was sonst noch gegen die bekämpften Schuldsprüche vorgebracht wird. Mögen auch im Sinn der Beschwerdeargumentation die Ergänzung diebstahlsbedingt dezimierter Warenvorräte bzw die Wiederholung diebischer Zugriffe in ein und demselben Geschäftslokal keineswegs forensischen Erfahrungen widersprechen, so läßt sich daraus unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der hier aktuellen Verfahrensergebnisse, insbesondere den Einklang der detaillierten Primäreinlassung des Angeklagten mit den objektivierten Erhebungsergebnissen ebensowenig ein stichhältiger Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachengrundlagen ableiten wie aus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht sämtliche Möglichkeiten betrugsspezifischer Irreführung (wie die spätere Schadensabwicklung fördernde vorbereitende Gesprächseinlassungen mit Angestellten) bzw der Maximierung des behaupteten Diebstahlsschadens ausschöpfte. Die zum Schuldspruchfaktum I 2 inkriminierte Überhöhung der Schadensmeldung, der im Gegensatz zum Faktenkomplex I 1 keine Totalfingierung des Schadensfalles zugrunde lag, wurde vom Angeklagten selbst vor der Polizei unmißverständlich mit ca 100.000 S quantifiziert (229/I), ohne daß dazu Raum für eine - in der Beschwerde relevierte - Zuordnung des in Rede stehenden Teilgeständnisses zum Faktum I 1 b bliebe.

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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