OGH 12Os65/96

12Os65/96Tribunal Superior22 de ago. de 1996

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OGH 12Os65/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Februar 1996, GZ 12 b Vr 8.393/95-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A) sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der K***** GmbH von Jänner 1993 bis April 1994

A) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1987 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe von die Erlöse zu niedrig ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldungen, Verkürzungen an Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1993 um 327.899 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;

B) durch Unterlassung der Anmeldung, Einbehaltung und Abfuhr der

selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für 1993 eine Verkürzung um 995.000 S bewirkt.

Dabei stützte sich das Schöffengericht auf die finanzbehördlichen Erhebungen und verwarf die Verantwortung des Angeklagten, wonach bei Ermittlung der Hinterziehungsbeträge durch Buchungsfehler seines damaligen Steuerberaters Dr.Arzim B***** zu seinem Nachteil von überhöhten Einlagen ausgegangen worden sei.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

Zwar geht die Verfahrensrüge fehl, soweit sie die Ablehnung der zeugenschaftlichen Einvernahme des Magdi H***** moniert, liegt ihr doch ein ohne Anführung des Beweisthemas und somit nicht prozeßordnungsgemäß gestellter Antrag (S 126) zugrunde.

Hingegen wurden durch die Abstandnahme von der Einvernahme des (nunmehrigen Steuerberaters des Angeklagten) Mag.Peter B***** und eines Buchsachverständigen, wodurch nachgewiesen werden sollte, daß die Schätzungsgrundlagen der Finanzstrafbehörde durch (auf S 102 konkret genannte) Fehlbuchungen zum Nachteil des Angeklagten unrichtig seien, dessen Verteidigungsrechte verletzt. Läßt doch die Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses, der Zeuge (Mag.B*****) habe "im Tatzeitraum keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht", der diesbezügliche Antrag laufe inhaltlich auf ein (gleichfalls beantragtes) Sachverständigengutachten hinaus, welches seinerseits "mangels indizierenden Substrates" für eine Falschberechnung des Finanzamtes abzulehnen sei (S 128), außer acht, daß der Beschwerdeführer - gestützt auf ein Schreiben seines Steuerberaters Mag.B***** (S 103 f) - konkrete Fehlbuchungen behauptete, deren Bestätigung durch die beantragten Beweise mit dem bloßen Hinweis darauf, daß der "unmittelbar gehörte" Zeuge Dr.B***** sich als äußerst seriös agierender Steuerberater erwiesen habe (US 6), nicht von vornherein auszuschließen ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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