6Ob2175/96p•OGH 6Ob2175/96p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Univ.Prof.Dr.Emerich D*****, vertreten durch Dr.Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Juliane D*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.April 1996, GZ 45 R 184/96h, 45 R 185/96f-92, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Vorwurf, die zweite Instanz habe sich über die bestehende Judikatur (des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Verschuldens an der Auflösung der Ehe) überhaupt hinweggesetzt, ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung auch beachtet. Ob die von beiden geschiedenen Ehegatten gewünschte "Kapelle" billigerweise dem Antragsteller oder der Antragsgegnerin zuzuweisen ist, stellt daher keine Rechtsfrage des materiellen Rechts dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
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