OGH 13Os113/96

13Os113/96Tribunal Superior7 de ago. de 1996

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OGH 13Os113/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Mai 1996, GZ 29 Vr 1691/95-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Anton H***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 (Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er sich in Telfs mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ihm anvertraute Bankeinlagen des Edmund R***** zueignete und zwar am 25.März 1991 600.000 S und am 2.Jänner 1992 468.180 S.

Der Angeklagte, der noch vor leitenden Angestellten der Raiffeisen-Regionalbank Telfs (S 101) und der Gendarmerie (S 137 ff, auch US 6) ein volles Geständnis abgelegt hatte, widerrief dieses Monate später vor Gericht (ON 9, S 305 ff), nachdem er mittlerweile fristlos entlassen worden war. Er bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nominell und weitgehend undifferenziert, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO.

Er ist nicht im Recht.

Die Aushändigung von Sparbüchern an R***** ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs und daher unentscheidend. Die Tat des Angeklagten bestand vielmehr in der zweimaligen treuwidrigen Bargeldabhebung vom Girokonto (US 4 f) des R*****. Wie der Angeklagte dann mit den solcherart sich zugeeigneten Geldern verfahren hat, ist unbeachtlich und im übrigen im Urteil ohnehin beschrieben (US 4 ff).

Die Bezugnahme auf einen angeblich von R***** ausgestellten Beleg greift auf die vom Schöffengericht als widerlegt angesehene gerichtliche Verantwortung des Angeklagten zurück und übergeht die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen R***** (Z 5).

Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen den Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten und den im übrigen vom Schöffengericht zutreffend verwerteten Beweisgrundlagen (Z 5 a).

Die in der Rechtsrüge (Z 10) angeführten Rechenoperationen mit dem Ergebnis, daß auf dem vom Angeklagten dolos reduzierten Konto des R***** weit weniger als 500.000 S vorhanden gewesen seien, weshalb die Verbrechensqualifikation unmöglich erfüllt sein könne, sind nicht prozeßordnungsgemäß, weil sie die anderslautenden Urteilsfeststellungen - aber auch die aktenmäßige Grundlage (s Kontoblätter) sowie die sogar vom Angeklagten bis zuletzt eingeräumte Tatsache, daß die bezeichneten Geldbeträge gar wohl vom Konto abgehoben wurden (S 305, 310) - negieren.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Damit hat über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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