13Os105/96•OGH 13Os105/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tadzedin R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 1995, GZ 1 c Vr 9132/94-200, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Georg Prantl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Rufat K***** zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 1 c Vr 9132/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 21. Juni 1995 (ON 200) § 267 StPO insoweit, als Rufat K***** laut Punkt I. 2. des Schuldspruches des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (richtig) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB auch wegen eines mit Tadzedin R***** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1994 vor dem 15. Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person durch Einbruch begangenen Diebstahles von Schmuck im Wert von ca 10.000 S (Diamantgehänge, Collier, eine Armkette, diverse Halsketten, Angehänge und Ohrstecker) schuldig erkannt wurde.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird der bezeichnete Schuldspruch des Angeklagten Rufat K*****, demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und dieser Angeklagte gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO für das ihm nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruches des bezeichneten Urteiles weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB nach § 130 zweiter Strafsatz StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Gründe:
Rufat K***** wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des in insgesamt 21 Fällen begangenen Verbrechens des teils versuchten (vgl I. 1. a, 3. f, i bis k, m und o sowie I. 4. des Schuldspruches), teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (richtig) zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Die dafür verhängte Freiheitsstrafe (zwölf Monate) ist durch Anrechnung der erlittenen Vorhaft (15. Juni 1994 bis 21. Juni 1995) verbüßt.
Zu I. 2. des Schuldspruches liegt ihm ein mit dem Mitangeklagten Tadzedin R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der ersten Hälfte des Monates Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person begangener Einbruchsdiebstahl zur Last (Beute Schmuck im Wert von ca 10.000 S, US 10). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1994 (ON 114) war diese Tat jedoch (zu I. 2.) dem abgesondert verfolgten Demir M***** und Tadzedin R***** als Mittätern angelastet worden. Eine Anklageausdehnung wegen dieser Tat auf Rufat K***** ist nach der Aktenlage nicht erfolgt (ON 178, 186 und 199).
Trotzdem hat Rufat K***** (wie auch der Staatsanwalt hinsichtlich dieses Angeklagten) auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet (ON 199).
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, verletzt dieser Teil des Rufat K***** treffenden Schuldspruches § 267 StPO, wonach der Angeklagte nicht einer Tat schuldig erklärt werden kann, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, weswegen insoweit der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO gegeben ist. Die hiedurch eingetretene Benachteiligung des Angeklagten konnte nach Lage des Falles nur mehr durch eine konkrete Maßnahme (§ 292 letzter Satz StPO) behoben werden.
Bei der infolge der Aufhebung des Strafausspruches durchzuführenden Strafneubemessung waren erschwerend die zahlreichen diebischen Angriffe und der hohe, an die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB heranreichende Schaden (Wert der Diebsbeute zumindest ca 450.000 S), mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und daß es bei den Taten zum Teil beim Versuch geblieben ist.
Infolge Geringfügigkeit des weggefallenen Schuldspruches im Vergleich zu dessen aufrecht bleibendem Teil sowie mangels ausreichender Berücksichtigung der Erschwerungsgründe durch das Erstgericht ist auch unter Bedachtnahme auf die Tatversuche die neu bemessene Strafe tatschuldangemessen.
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