OGH 14Os97/96

14Os97/96Tribunal Superior6 de ago. de 1996

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OGH 14Os97/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Esad K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 1996, GZ 6 b Vr 9.895/95-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Esad K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Wertersatzstrafe von 500.000 S verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Jänner bis Mitte April 1995 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer übergroßen Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem er durch unausgeforscht gebliebene Drogenkuriere insgesamt etwa 500 Gramm Heroin von Bratislava nach Wien transportieren und hier dem Idriz H***** und der Janka M***** übergeben ließ.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Der Schöffensenat stützte sein Urteil ua auf die Ergebnisse einer Telefonüberwachung (US 5/6 iVm ON 17 und 45/I, ON 46/II), wonach - zum Teil über Vermittlung der Janka M***** - zwischen einem "ESKO" und einem "IDRIZ" Gespräche geführt worden sind, die trotz ihres verklausulierten Wortlauts Rückschlüsse auf einen Heroinhandel zulassen. Dabei ging das Erstgericht davon aus, daß es sich bei den Gesprächspartnern einerseits um den Angeklagten (der "ESKO" gerufen wird), andererseits um Idriz H***** gehandelt hat.

Hinsichtlich der Gesprächsbeteiligung des Zeugen Idriz H*****, der in der Hauptverhandlung ohnedies nicht mehr die Führung der aufgezeichneten Gespräche als solche, sondern nur den ihnen von der Polizei unterstellten Sinngehalt bestritten hat, liegt ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D***** von der Forschungsstelle für Schallforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften vor (ON 46/II), wonach eine Identität zwischen Täter- und Vergleichsstimme (mit "Täter" ist in diesem Zusammenhang Idriz H***** gemeint) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Angeklagte selbst konnte in diese Stimmanalyse nicht miteinbezogen werden, weil er die Herstellung einer Vergleichsaufnahme seiner Stimme mit dem Hinweis verweigert hat, er hätte bereits gestanden, daß es sich bei den tatrelevanten Gesprächen um seine Stimme gehandelt hat (S 3/II). Tatsächlich hat der Angeklagte - von einer zugegebenermaßen ausfluchtartigen Bestreitung anläßlich der ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter abgesehen (S 411/I) - im Vorverfahren durchwegs und uneingeschränkt zugegeben (Polizei: S 267/I; zweite UR-Einvernahme: S 411 verso/I; Verteidigererklärung: ON 38/I; beim Sachverständigen: S 3/II), daß er jener "ESKO" sei, der die aufgezeichneten Gespräche mit Idriz H***** geführt hat. Auch in der Hauptverhandlung gab er zunächst zu, Gespräche mit dem "IDRIZ" (H*****) und der "JANA" (Janka M*****) geführt zu haben, sich aber an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können (S 289 ff/II).

In dieser Verfahrenssituation stellte der Verteidiger den Beweisantrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. D***** mit Stimmproben (nunmehr auch) des Angeklagten zum Beweis dafür, daß er die Telefonate mit "IDRIZ" (H*****) bzw mit (Janka) M***** laut Seiten 271 bis 285/I nicht geführt habe (S 327/II idF des Protokollberichtigungsbeschlusses ON 79/II).

Die gegen die Abweisung dieses Beweisantrages erhobene Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht gerechtfertigt.

Der Angeklagte hat auch noch nach Stellung dieses Beweisantrages - auf Befragen des Vorsitzenden - erklärt, daß er "die Gespräche mit IDRIZ (H*****) geführt hat" (S 329/II), diese Erklärung allerdings - auf Befragen des Verteidigers - wieder dahin eingeschränkt, daß dies nicht auf alle Gespräche, insbesondere nicht auf jenes (belastende) Gespräch "mit den Steinen usw" (S 271 f/I bzw S 489 f/I) zutreffe. Wer außer ihm als Anrufer "ESKO" in Frage käme, konnte der Angeklagte nicht angeben (S 329/II) und es ergeben sich auch sonst aus dem Akteninhalt, namentlich aus den Aussagen der Zeugen Janka M***** und Idriz H***** keine Anhaltspunkte für die Existenz eines zweiten "ESKO", der die fraglichen Gespräche geführt haben könnte.

Dem beantragten Ergänzungsgutachten fehlte es daher einerseits an einem alternativen Stimmbefund, der mit der auf Tonband aufgenommenen Stimme des "ESKO" verglichen werden könnte; andererseits hat der Sachverständige wiederholt und ausdrücklich erklärt, daß "aufgrund noch fehlender Vergleichsdatenbasis der serbokroatischen Sprache dzt keine zuverlässige Einschätzung über die mögliche Variationsbreite innerhalb eines Sprechers und zwischen Sprechern angestellt werden" (S 7 und 9/II), also insoweit keine sichere Aussage über eine Stimmidentität abgegeben werden kann, was übrigens auch in der Begutachtung der Stimmidentität des Zeugen Idriz H***** (von dem eine Vergleichsstimme vorlag) zum Ausdruck gekommen ist.

Damit erweist sich aber der vom Beschwerdeführer begehrte Sachverständigenbeweis von vornherein als ungeeignet, die dem Gerichte durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern, weshalb der Schöffensenat mit Recht diese zusätzliche Beweisaufnahme abgelehnt hat.

Auch die Mängelrüge (Z 5) schlägt nicht durch, denn die Abweichungen in den Angaben der Zeugin Janka M***** über die umgesetzten Suchtgiftmengen sind mit Rücksicht darauf, daß es sich ausdrücklich nur um Schätzungen gehandelt hat, nach Lage des Falles keineswegs so bedeutsam, daß sie einer besonderen Erörterung zu unterziehen gewesen wären.

Schließlich bestehen gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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